Servicebedingungen

Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen und besonderen Servicebedingungen der NürnbergMesse GmbH sowie die Servicebedingungen unser einzelnen ServicePartner zum Herunterladen als PDF-Dateien.

Servicebedingungen der NürnbergMesse GmbH

Version: 0.0.3 vom 16.07.2025

Geltungsbereich

Diese Servicebedingungen enthalten Regelungen für alle Produkte und Serviceleistungen, die seitens der NürnbergMesse GmbH (nachfolgend „NürnbergMesse“ genannt) angeboten werden. Diese Servicebedingungen gelten für die Nutzung des NürnbergMesse Shops sowie deren autorisierte Mitarbeitende, sowohl in ihrer bisherigen Version (nachfolgend „Shop Umgebung A“) als auch in der überarbeiteten, neuen Version (nachfolgend „Shop Umgebung B“).

Je nachdem, über welche Version Sie auf unser Angebot zugreifen, gelten ergänzende Bestimmungen, die im jeweiligen Abschnitt dieser Servicebedingungen erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass bestimmte Funktionen, Inhalte oder Prozesse in der Shop Umgebung B abweichen oder erweitert sein können.

Hinweis zur Versionserkennung:
Ob Sie sich in der Shop Umgebung A oder Shop Umgebung B befinden, erkennen Sie an der URL-Struktur oder dem Layout der Benutzeroberfläche. 

Beispiel der Shopumgebung A von der FACHPACK

Shop Umgebung A*

URL: shops.nuernbergmesse.de

Beispiel der Shopumgebung B von der FACHPACK

Shop Umgebung B*

URL: shop.nuernbergmesse.de

*Screenshot Beispiel Messe FACHPACK
Im Allgemeinen Teil (Allgemeine Servicebedingungen)  werden die für diese Produkte und Serviceleistungen allgemeinen Regelungen getroffen. Im Besonderen Teil (Besondere Servicebedingungen) werden für die jeweiligen Produktgruppen spezielle Regelungen getroffen. Die speziellen Regelungen haben gegenüber den allgemeinen Regelungen Vorrang.

Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsdifferenzen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Servicebedingungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

Diese Servicebedingungen werden mit der Bestellung im von der NürnbergMesse bereitgestellten Shop Bestandteil der Auftragserteilung.

Soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung erfolgt, ist die NürnbergMesse Vertragspartner des jeweiligen Auftraggebers, unbeschadet des Rechts der NürnbergMesse, die bestellten Produkte und Serviceleistungen durch ServicePartner oder deren etwaigen Subunternehmer ausführen zu lassen. Diese handeln, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, im Namen und Auftrag der NürnbergMesse.
Werden ServicePartner für die NürnbergMesse tätig, gelten auch die Bedingungen des jeweiligen ServicePartners. Vorrang haben die Servicebedingungen der NürnbergMesse. Im Übrigen wird auf die Richtlinien für Service, Technik und Logistik der NürnbergMesse hingewiesen.

Allgemeiner Teil (Allgemeine Servicebedingungen)

A 1.1 Nutzung des Shops
Die Nutzung des Shops oder der Umfang, in dem einzelne Funktionen und Services genutzt werden können, kann von der NürnbergMesse an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, wie z.B. Prüfung der Anmeldedaten. Der Anspruch des Auftraggebers auf Nutzung des Shops und ihrer Funktionen besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Die NürnbergMesse beschränkt ihre Leistungen zeitweilig, wenn es im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (Wartungsarbeiten).

A 1.2 Anmeldung
Ein Anspruch auf Anmeldung zum Shop besteht nicht. Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Mit der Anmeldung zum Shop kommt zwischen der NürnbergMesse und dem Auftraggeber ein Vertrag über die Nutzung des Shops zustande. 

Die Anmeldung ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährigen ist eine Anmeldung untersagt.

Die von der NürnbergMesse bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben (z.B. Vor- und Nachname, die aktuelle Adresse, ggf. Postfach, Telefonnummer, eine gültige E-Mail-Adresse sowie ggf. die Firmenbezeichnung). Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss. Tritt nach der Anmeldung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist der Auftraggeber selbst verpflichtet, die NürnbergMesse zu informieren.

Shop Umgebung A: Bei der Anmeldung erhält der Auftraggeber eine Kundennummer. Der Auftraggeber muss sein Passwort bei der ersten Anmeldung anfordern.

Shop Umgebung B: Der Auftraggeber registriert sich mit seiner geschäftlichen, persönlichen E-Mail-Adresse und legt ein eigenes Passwort fest.

Zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch durch Dritte wird die NürnbergMesse einen Auftraggeber nicht per E-Mail oder Telefon nach seinem Passwort fragen.

Das Benutzerkonto ist nicht übertragbar.

A 1.3 Hinzufügen autorisierter Mitarbeitenden oder Berechtigung Dritter
Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb seines Accounts weitere Nutzer anzulegen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle Nutzer die geltenden Datenschutz- und Nutzungsbedingungen einhalten. Handlungen der Nutzer gelten als Handlungen des Auftraggebers.

A 1.4 Rechte und Pflichten der Nutzer
Jeder Nutzer erhält individuelle Zugangsdaten, die vertraulich zu behandeln sind. Nutzer dürfen nur im Rahmen ihrer zugewiesenen Rechte handeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Ausscheiden eines Nutzers oder bei Missbrauchsverdacht den Zugang unverzüglich zu sperren oder zu löschen bzw. die NürnbergMesse darüber zu informieren.

A 1.5 Haftung
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Nutzerkonten erfolgen, es sei denn, er weist nach, dass eine missbräuchliche Nutzung ohne sein Verschulden erfolgte.

A 1.6 Unsachgemäßer Umgang mit der bereitgestellten Applikation
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mechanismen oder Software in Verbindung mit der Nutzung des Shops zu verwenden, die das Funktionieren des Shops stören können. Jeglicher sonstige störende Eingriff in die Systemintegrität des Shops durch den Auftraggeber ist untersagt.

A 1.7 Sperrung, Widerruf und Kündigung
Die NürnbergMesse kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Auftraggeber gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder diese Servicebedingungen verletzt, oder dass die NürnbergMesse ein sonstiges berechtigtes Interesse hat:

  • Verwarnung von Auftraggebern
  • Beschränkung der Nutzung des Shops
  • Vorläufige bzw. endgültige Sperrung

Bei der Wahl der Maßnahmen berücksichtigt die NürnbergMesse die berechtigten Interessen des betroffenen Auftraggebers, sowie insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftraggeber den Verstoß nicht zu vertreten hat.

Die NürnbergMesse kann einen Auftraggeber endgültig von der Nutzung des Shops ausschließen (endgültige Sperre), wenn

  • wenn er sein Nutzungskonto überträgt
  • andere Nutzer des Shops, Dritte oder die NürnbergMesse in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen der NürnbergMesse zu eigenen, nicht funktions- oder vertretungsgemäßen Zwecken missbraucht
  • oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Wurde ein Auftraggeber endgültig gesperrt, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Nutzungskontos. Die NürnbergMesse kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.

Die im Shop abgelegten Inhalte dürfen ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber weder kopiert oder verbreitet noch in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden. Dies gilt auch für die Verwendung von automatischen Mechanismen. Das Layout des Shops dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NürnbergMesse vervielfältigt und/oder auf anderen Websites genutzt werden. 

A 1.8 Vervielfältigung & Copyright
Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, im Shop einsehbare und von der NürnbergMesse gespeicherte Informationen, die er zu Zwecken der Beweissicherung, Buchführung etc. benötigt, auf einem von der NürnbergMesse unabhängigen Speichermedium zu archivieren. 

A 2.1 Bestellung der Produkte und Serviceleistung
Bestellungen sind für den Auftraggeber verbindlich. Bei Produkten und Serviceleistungen, die im Namen der NürnbergMesse gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden, erfolgt in der Regel eine Auftragsbestätigung (für jede einzelne Produktgruppe der Bestellung) durch den jeweiligen ServicePartner der NürnbergMesse im Namen der NürnbergMesse. Mit der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der NürnbergMesse zustande, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Die über den Shop bestellten Produkte und Serviceleistungen werden von der NürnbergMesse unmittelbar oder durch den jeweils bei der Bestellung genannten ServicePartner als Subunternehmer geliefert bzw. erbracht.

Bei einigen Produkten und Serviceleistungen muss zunächst ein Angebot angefragt werden, um sicherheitsrelevante oder rechtliche Variablen zu berücksichtigen. Hierauf wird explizit bei den betreffenden Produkten und Serviceleistungen hingewiesen. 

Dies gilt nicht in den ausdrücklich gekennzeichneten Fällen, in denen die NürnbergMesse lediglich als Vermittler auftritt und dem Nutzer die Bestellung von Leistungen dritter Anbieter ermöglicht. In diesen Fällen übernimmt die NürnbergMesse keinerlei eigene vertragliche Verpflichtungen. Insbesondere übernimmt die NürnbergMesse keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen des dritten Anbieters oder für dessen mangelfreie oder vollständige Leistungserbringung.

Shop Umgebung A: 
Direkte Buchbarkeit: Die automatisiert erstellte Empfangsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach der Onlinebestellung stellt keine Auftragsbestätigung dar. Die Annahme der Bestellung kann auch – ohne Auftragsbestätigung - stillschweigend durch Erbringung der bestellten Produkte und Serviceleistungen durch den ausführenden ServicePartner erfolgen.
Angebotsanfrage: Die Bestellung des individuellen Angebotes erfolgt durch den Auftraggeber über den Shop.

Shop Umgebung B: 
Direkte Buchbarkeit: Der Auftraggeber erhält nach der Bestellung eine Bestellbestätigung, die eine Auftragsbestätigung darstellt.
Angebotsanfrage: Die Bestellung des individuellen Angebotes erfolgt durch den Auftraggeber über den Shop.

Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung für das jeweilige Gewerk von dem Inhalt der Bestellung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht oder wenn der Auftraggeber die bestellten Produkte und Serviceleistung in Anspruch nimmt. Die Rechnung für die jeweiligen Produkte und Serviceleistung wird in der Regel nach der zugehörigen Veranstaltung versendet.

A 3.1 Ausführung der Produkte und Serviceleistung
Die bestellten Produkte und Serviceleistungen werden, wie im Vertrag vereinbart ausgeführt. Die NürnbergMesse behält sich geringfügige Abweichungen in Maß, Form und Farbe vor. Sonstige Abweichungen sind nur zulässig, wenn diese nach Art und Umfang einvernehmlich vom Auftraggeber und der NürnbergMesse schriftlich festgelegt werden. Die NürnbergMesse ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gemachte Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

A 3.2 Beauftragung der Produkte und Serviceleistung
Nicht über den von der NürnbergMesse bereitgestellten Shop beauftragte Produkte und Serviceleistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

A 4.1 Zeitpunkt der Leistungserbringung
Die Leistungserbringung (insbesondere Anlieferung bzw. Installation) erfolgt zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt. Wurde kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung spätestens bis zum Beginn der Veranstaltung bzw. – je nach Serviceleistung – während der Veranstaltung. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und der schriftlichen Bestätigung der NürnbergMesse oder des beauftragten ServicePartners. Wird die Anlieferung oder Rückholung von Mietgegenständen durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers verhindert, ist die NürnbergMesse berechtigt, den zusätzlich entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.

A 4.2 Änderung des Zeitpunkts der Leistungserbringung
Wünscht der Auftraggeber die Leistungserbringung außerhalb der Laufzeit der jeweiligen Veranstaltung, hat er diese zusätzliche Serviceleistung gesondert bei der NürnbergMesse zu beauftragen.

A 4.3 Überlassung bestellte Geräte
Bestellte Geräte werden dem Auftraggeber mietweise überlassen. Es gilt diesbezüglich Punkt A 13 des Allgemeinen Teils (Besondere Regelungen für Mietgegenstände).

A 4.4  Kurzfristige Bestellungen
Kurzfristig benötigte Materialien bzw. Geräte können vom Auftraggeber während des offiziellen Auf- und Abbaus bei dem beauftragten ServicePartner gegen Gebühr gemietet (Punkt A 13 dieses Allgemeinen Teils) oder käuflich erworben (Punkt A 14 dieses Allgemeinen Teils) werden. Die Beauftragung erfolgt dabei direkt beim beauftragten ServicePartner. Die Berechnung der Leistung erfolgt über separate Rechnungsstellung.

A 4.5 Übergang der Haftung
Ist der Messestand bei Leistungserbringung nach Punkt A 4 vom Auftraggeber personell nicht besetzt, so gilt das Produkt und die Serviceleistung mit dem Abstellen der gelieferten Güter auf dem Messestand als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber hat ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für Untergang und Verschlechterung, insbesondere Beschädigung oder Verlust, zu tragen. Wünscht der Auftraggeber eine persönliche Übergabe der Leistung hat er aktiv den mit der Erbringung beauftragten ServicePartner zu kontaktieren und einen Übergabezeitpunkt /-ort zu vereinbaren.

A 4.6 Überprüfung der Bevollmächtigung
Die NürnbergMesse oder der beauftragte ServicePartner ist nicht verpflichtet, die Legitimation der bei der Leistungserbringung angetroffenen Personen zu prüfen. 

A 4.7 Umfang Leistungserbringung
Produkte und Serviceleistungen während der Veranstaltung, die nicht zur Behebung einer berechtigten Reklamation bzw. Funktionsstörung dienen, werden gesondert nach Zeit und Aufwand berechnet. Der Anschluss, die Einrichtung und der Funktionstest von kundeneigenem Material sind nicht im Preis enthalten. Diese Leistungen können kostenpflichtig beim ausführenden ServicePartner beauftragt werden. Für eventuell auftretende Störungen oder Schäden wird keine Haftung übernommen. 

A 5.1 Abnahme der Produkte und Serviceleistung
Der Auftraggeber hat sich vor Nutzung der Produkte und Serviceleistungen von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit der Produkte und Serviceleistungen zu überzeugen. Im Hinblick auf offene Mängel gelten die Produkte und Serviceleistungen als auftragsgemäß erfüllt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach der Leistungserbringung, spätestens aber bei Ingebrauchnahme oder bei Messebeginn, schriftlich (an exhibitor.services@nuernbergmesse.de) begründete Einwendungen erhebt. Hierbei müssen Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels genau beschrieben werden.

A 5.2 Informationen über Mängel
Darüber hinaus sind Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung bzw. Erfüllung der vertraglich vereinbarten Produkte und Serviceleistungen beziehen, der NürnbergMesse unverzüglich nach Feststellung telefonisch und spätestens am nächsten Tag zwecks Abhilfe schriftlich mitzuteilen. Die relevanten Kontaktdaten sind unter Punkt A 19 des Allgemeinen Teils zu finden. Die NürnbergMesse ist bei begründeten Mängeln zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung verpflichtet; bei Lieferung von Sachen kann dies nach Wahl der NürnbergMesse auch durch eine Ersatzlieferung erfolgen.

A 5.3 Überprüfung der Bevollmächtigung
Die NürnbergMesse oder der beauftragte ServicePartner ist nicht verpflichtet, die Bevollmächtigung der auf dem Messestand angetroffenen Personen zu überprüfen. 

A 6.1 Nichtverfügbarkeit der Leistung
Kann die NürnbergMesse die vereinbarten Produkte und Serviceleistungen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht innerhalb einer verbindlich vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungsfrist erbringen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Auftraggeber (ggf. über den beauftragten ServicePartner) hierüber unverzüglich informieren. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen beauftragten ServicePartner, wenn die NürnbergMesse ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und bei sonstigen Störungen der Leistungserbringung auf Grund höherer Gewalt. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, unverschuldete behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemien, Epidemien, unverschuldete Transporthindernisse oder -engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. Brand, Wasserschäden, Maschinenschäden) und sonstige unverschuldete Behinderungen.

A 6.2 Hinausschieben der Lieferung
Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gemäß Punkt A 6.1 ist die NürnbergMesse berechtigt, die Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gilt nur, soweit die NürnbergMesse ihrer Informationspflicht gemäß Punkt A 6.1 nachgekommen ist. Im Falle des Rücktritts wird die NürnbergMesse eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten. Im Falle des Hinausschiebens der Leistung mindert sich die Vergütung angemessen, soweit die Serviceleistung infolgedessen während der Veranstaltungsdauer nicht zur Verfügung steht.

A 6.3 Rücktrittsrecht
Gesetzliche Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Fall des berechtigten Hinausschiebens der Leistung bzw. des Rücktritts gemäß Punkt A 6.2, insbesondere auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind ausgeschlossen; das gilt nicht bei einer von der NürnbergMesse übernommenen Garantie und nicht für Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

A 6.4 Gesetzliche Rechte
Die gesetzlichen Rechte der NürnbergMesse, insbesondere bei Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, bleiben von diesem Punkt A 6 unberührt. 

A 7.1 Besteuerung
Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern die Leistung in Deutschland steuerbar ist. Die jeweils aktuell gültigen Preise können dem Shop der NürnbergMesse entnommen werden.

A 7.2 Fälligkeit der Rechnung
Rechnungen sind grundsätzlich mit deren Erhalt zur Zahlung fällig, soweit auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug.

Werden Services der NürnbergMesse durch ServicePartner erbracht, kann die Abrechnung für vor Ort bestellte Produkte und Serviceleistungen unmittelbar entweder durch NürnbergMesse oder durch den ServicePartner im Namen und auf Rechnung der NürnbergMesse erfolgen. Inkasso während der Messe am Stand ist zulässig. Folgende Kreditkarten werden von den meisten ServicePartnern angenommen: MasterCard, American Express, VISA, teilweise Diners Club.

A 7.3 Nachträgliche Rechnungsänderung
Für nachträgliche Änderungen der Rechnung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, kann die NürnbergMesse eine Bearbeitungsgebühr gemäß der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” erheben.

A 7.4 Versand der Rechnung
Der Auftraggeber stimmt dem Versand von Rechnungen durch die NürnbergMesse per E-Mail (elektronischer Rechnungsversand) zu. Sofern der Auftraggeber keinen elektronischen Rechnungsversand wünscht, kann er diesem schriftlich oder in Textform widersprechen. 

A 8.1 Expresszuschläge
Die Höhe eines etwaigen Expresszuschlags bzw. die jeweilige Preisstufe richtet sich nach dem Zeitpunkt der verbindlichen Buchung und nicht nach dem Datum einer vorherigen Anfrage. Die jeweils gültigen Fristen und Zuschlagssätze entnehmen Sie bitte der Übersicht „Gebühren und Zuschläge“.

A 8.2 Haftung für ordnungsgemäße Leistungserbringung
Geht die Bestellung kurzfristiger als 14 Tage vor dem offiziellen Beginn des Aufbaus ein, so übernimmt die NürnbergMesse, wenn sie die Bestellung annimmt, keine Gewähr für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung. Erbringt die NürnbergMesse in diesen Fällen die Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft, so ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Kurzfristigkeit der Bestellung war für die Nichtleistung bzw. mangelhafte Leistung nicht mitursächlich. Unberührt bleibt eine Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der NürnbergMesse oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

A 8.3 Änderung von Leistungen
Wünscht der Auftraggeber Änderungen von Leistungen, die die NürnbergMesse bereits erbracht hat oder mit deren Ausführung sie bereits begonnen hat, so ist die NürnbergMesse, soweit sie sich verpflichtet die Änderungen durchzuführen, berechtigt, für jede Änderung den tatsächlich entstandenen Mehraufwand zu berechnen.

A 9.1 Rücktritt
Ein Rücktritt durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen vor.

A 9.2 Gebühren für die Stornierung
Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber gelten folgende Gebühren als vereinbart:

  • Bei einer Stornierung 42 Tage bis 22 Tage vor offiziellem Aufbaubeginn der Veranstaltung zahlt der Auftraggeber eine Stornogebühr in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung inklusive aller angefallenen Zuschläge.
  • Bei einer Stornierung 21 Tage bis 8 Tage vor offiziellem Aufbaubeginn der Veranstaltung zahlt der Auftraggeber eine Stornogebühr in Höhe von 80 % der vereinbarten Vergütung inklusive aller angefallenen Zuschläge.
  • Bei einer Stornierung ab 7 Tage vor offiziellem Aufbaubeginn der Veranstaltung zahlt der Auftraggeber eine Stornogebühr in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung inklusive aller angefallenen Zuschläge.

Die vorstehenden Regelungen gelten für sowohl für vollständige als auch für teilweise Stornierungen.

A 9.3 Rücktrittserklärung / Stornoerklärungen
Rücktrittserklärung / Stornoerklärungen müssen zwingend in derselben Form erfolgen, wie die Auftragsbestätigung erfolgt ist. 

A 10.1 Haftungsregelung
Die NürnbergMesse haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 
In allen anderen Fällen haftet die NürnbergMesse nur

  • bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  • soweit die NürnbergMesse gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.
  • soweit die NürnbergMesse in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen bzw. eine qualifizierte Vertrauensstellung innehat.

In diesen Fällen haftet die NürnbergMesse jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (damit in der Regel nicht für Folgeschäden) und auch dann nur höchstens bis EUR 100.000 je Schadensfall. Die Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der NürnbergMesse. 

A 11.1 Haftung für Schäden
Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.

A 11.2 Versicherungsschutz
Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen und kann über einen Rahmenvertrag durch die NürnbergMesse vermittelt werden.

A 11.3 Anbringung von Schutzvorrichtungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

A 11.4 Pflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der NürnbergMesse rechtzeitig alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zur Verfügung zu stellen.

Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflichten trotz entsprechender Aufforderung, ist die NürnbergMesse berechtigt, die geschuldete Leistung nach bestem Wissen auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu erbringen oder – sofern eine sachgerechte Leistungserbringung nicht möglich ist – ganz oder teilweise zu verweigern.–Etwaige Verzögerungen, Mehraufwände oder Leistungsausfälle, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Mitwirkung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

A 12.1 Fristen für Geltendmachung von Ansprüchen
Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 90 Tagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der NürnbergMesse unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
A 13.1 Eigentumsvorbehalt
Die Mietgegenstände stehen im Eigentum der NürnbergMesse oder des beauftragten ServicePartners. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu befolgen.

A 13.2 Mietzeit 
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Mietzeit endet mit der Rückholung durch den ServicePartner (auch wenn der Auftraggeber den Stand bereits verlassen hat), spätestens jedoch mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

A 13.3 Zur Verfügungstellung der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände werden dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck und für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. Die NürnbergMesse haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgeräte nur zum Zeitpunkt der Empfangsannahme. Eine Haftung seitens der NürnbergMesse, die infolge des Mietgebrauchs durch Störungen oder Ausfälle der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit es sich nicht um bei Empfangsannahme ausdrücklich beanstandete Mängel handelt, ist der Auftraggeber bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung des Mietpreises befreit noch zur Minderung des Mietpreises berechtigt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Eine Untervermietung von Mietgegenständen ist nicht zulässig. Der Auftraggeber hat die Geräte beim Empfang fachmännisch zu untersuchen. Dabei gelten diese in einwandfreien Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht unmittelbar bei Empfangsannahme ausdrücklich beanstandet wurden.

A 13.4 Uneingeschränkte Haftung während der Mietzeit
Der Auftraggeber übernimmt während der Mietzeit für die Mietgegenstände samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung. Dabei haftet der Auftraggeber für Verlust oder Beschädigung jeder Art, ganz gleich, ob diese absichtlich oder unabsichtlich herbeigeführt wurden. Dies gilt für Transport-, Wasser-, Hitze-, Feuer- oder auch Zufallsschäden sowie Schäden, die durch unachtsamen oder unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an Geräten oder Zubehörteilen sowie Verlusten ist die NürnbergMesse oder der von der NürnbergMesse beauftragte ServicePartner in jedem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt die NürnbergMesse oder der beauftragte ServicePartner nicht explizit, dass diese mängelfrei zurückgegeben wurden. Die NürnbergMesse behält sich in diesem Zusammenhang vor die Mietgegenstände in einem je nach Auftragsumfang angemessenen Zeitrahmen bis zu einem Monat nach Lagereingang einer eingehenden Prüfung zu untersuchen.

A 13.5 Selbstabholer
Selbstabholer werden darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nur in dafür geeigneten, geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden dürfen.

A 13.6 Versicherung der Mietgegenstände
Die von der NürnbergMesse angebotenen Mietgegenstände sind nicht versichert. Die Haftung des Auftraggebers für Beschädigung und Verlust der ihm überlassenen Gegenstände beginnt mit Übergabe. Es wird dem Auftraggeber empfohlen, eine Ausstellungsversicherung abzuschließen.

A 13.7 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind nach dem Ende der Mietzeit vom Auftraggeber abholfertig und zugänglich am Ausstellungsstand oder am vereinbarten Ort bereitzustellen. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Höhe des Schadenersatzes ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

A 13.8 Verlust der Mietgegenstände
Bei Verlust hat der Auftraggeber der NürnbergMesse neben der vereinbarten Miete den Wiederbeschaffungswert der betroffenen Mietgeräte zu ersetzen. Im Schadensfall trägt der Auftraggeber die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert, sollte eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung von Mietgeräten für jeden Ausfalltag Ersatz in Höhe der vereinbarten Tagesmietgebühr zu zahlen.

A 14.1 Eigentumsvorbehalt für Kaufgegenstände
Die NürnbergMesse behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Ausgleich aller ihrer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.

A 14.2 Zurücknahme des Kaufgegenstände
Solange der Eigentumsvorbehalt der NürnbergMesse nach Punkt A 14.1 besteht, ist die NürnbergMesse bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch die NürnbergMesse oder in der Pfändung des Kaufgegenstandes liegt stets auch ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder der Geltendmachung sonstiger Ansprüche in Bezug auf den Kaufgegenstand durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, die NürnbergMesse unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere damit erfolgreiche Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO der NürnbergMesse zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
 

A 15.1 Grundsätze Datenschutz
Personenbezogene Daten werden von der NürnbergMesse als verantwortlicher Stelle im Sinne des Datenschutzrechts und gegebenenfalls von ihren ServicePartnern unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen verarbeitet (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung EU-DS-GVO).

Gemäß dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung werden nur solche Daten verarbeitet, die zwingend zu den genannten Zwecken benötigt werden. Personenbezogene Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich geschützt. Es haben nur befugte Personen Zugriff auf Ihre Daten, die jeweils mit der technischen, kaufmännischen und kundenverwaltenden Betreuung befasst sind. Soweit gesetzlich erforderlich, wurden selbstverständlich die entsprechenden Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen.

Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, bis das Vertragsverhältnis mit der NürnbergMesse beendet ist und die Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) nicht mehr benötigt werden. Jeder Drittkunde hat das Recht zur Beschwerde über diese Datenverarbeitung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung, Löschung oder die eingeschränkte Verarbeitung verlangen, der Verarbeitung widersprechen oder sein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.

Für Fragen stehen die NürnbergMesse oder ihr Datenschutzbeauftragter gerne zur Verfügung. Weitere Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zu den Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.nuernbergmesse.de/de-DE/datenschutz

A 16.1 Grundsätze Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche anerkannt, unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

A 16.2 Anrechnung von Zahlungen
Die NürnbergMesse ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen älteste fällige Forderung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die NürnbergMesse berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung (§ 367 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die NürnbergMesse über den Betrag verfügen kann. 

A 17.1 Freistellung
Der Auftraggeber stellt die NürnbergMesse von sämtlichen Ansprüchen frei, die andere Nutzer des Shops oder sonstige Dritte gegenüber der NürnbergMesse geltend machen aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch vom Auftraggeber im Shop eingestellten Daten und Adressen oder aufgrund der sonstigen Nutzung des Shops. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der NürnbergMesse einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
A 18.1 Vertragsübernahme durch Dritte
Die NürnbergMesse ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Nutzungsvertrag nach Mitteilung der Vertragsübernahme per E-Mail an exhibitor.services@nuernbergmesse.de zu kündigen.

Für den Fall einer Leistungsstörung steht der Exhibitor Service unter T +49 9 11 86 06 88 50 zur Verfügung.

Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind in Textform (§ 126b BGB) geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Es sind ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text maßgebend.

Erfüllungsort ist Nürnberg. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die NürnbergMesse ist auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese Servicebedingungen Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Service-bedingungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

Besonderer Teil (Besondere Servicebedingungen)

B 1.1 Bestellfrist
Eine Bestellung des Kunden hat bis spätestens 45 Tage vor offiziellem Aufbaubeginn der jeweiligen Messe, Ausstellung oder Veranstaltung zu erfolgen.

B 1.2 Gewährleistungsausschluss
Geht die Bestellung kurzfristiger als 45 Tage vor dem offiziellen Beginn des Aufbaus ein, so übernimmt die NürnbergMesse, wenn sie die Bestellung annimmt, keine Gewähr für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung. Erbringt die NürnbergMesse in diesen Fällen die Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft, so ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag bzgl. Deckenabhängungen zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Kurzfristigkeit der Bestellung war für die Nichtleistung bzw. mangelhafte Leistung nicht mitursächlich. Unberührt bleibt eine Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der NürnbergMesse oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wünscht der Auftraggeber Änderungen von Leistungen, die die NürnbergMesse bereits erbracht hat oder mit deren Ausführung sie bereits begonnen hat, so ist die NürnbergMesse, soweit sie sich verpflichtet die Änderungen durchzuführen, berechtigt, für jede Änderung den tatsächlich entstandenen Mehraufwand zu berechnen.

B 1.3 Vertragsstrafe im Fall von Eigenleistung des Auftraggebers
Die Deckabhängungen dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich vom ServicePartner der NürnbergMesse ausgeführt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von der NürnbergMesse nach billigem Ermessen festgesetzt wird und die auf Verlangen des Auftraggebers vom zuständigen Amts- oder Landgericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (§ 315 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

B 1.4 Abweichende Stornoregelung
Es gelten vom Punkt A 9.2 des Allgemeinen Teils abweichende Stornoregelungen. Die zugehörigen Fristen sowie die Höhe der Stornokosten sind der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 2.1 Voraussetzungen für die Anmietung
Das Gerät darf grundsätzlich nur von mindestens 18 Jahre alten Personen, die eingewiesen wurden, bedient werden. Die Betriebsanleitung und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft sind strengstens zu befolgen. Der Bediener / Fahrer muss seine Befähigung (gem. DGUV Grundsatz 308-008) dem beauftragten ServicePartner nachgewiesen haben und von diesem ausdrücklich und schriftlich beauftragt sein.

B 2.2 Personenschäden / Sachschäden
Für Personenschäden und Sachschäden, die durch den, oder bei dem Betrieb der Geräte entstehen, haftet grundsätzlich nicht die NürnbergMesse (siehe Punkt A 10.1 des Allgemeinen Teils). Dies gilt auch bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.

B 2.3 Betreiben von Hubarbeitsbühnen
Für das Betreiben von Hubarbeitsbühnen sind die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (BGG), insbesondere die DGUV-R 100-500 zu beachten.

B 2.4 Verbringung der Geräte
Eine Verbringung des Gerätes an eine andere als die angegebene Einsatzstelle, insbesondere nach außerhalb des Messezentrums Nürnberg ist nicht gestattet.

B 2.5 Einsatzmöglichkeiten
Auf dem Gelände der NürnbergMesse dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich Geräte des ServicePartners eingesetzt werden.

B 2.6 Weitergabe der Geräte
Die Weitergabe der Geräte ist ohne Ausnahme strengstens untersagt. Bei Stillstand sind die Geräte gegen Benutzung Unberechtigter und gegen Beschädigungen jeglicher Art zu sichern.

B 2.7 Haftung für Schäden bei Geräten
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die beim bzw. durch den Betrieb der Geräte entstehen und hat die NürnbergMesse von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Er verpflichtet sich, die Geräte sachgerecht, pfleglich und entsprechend der Betriebsanleitung einzusetzen und so zu positionieren, dass an der und durch die Maschine kein Schaden entsteht.

B 2.8 Schutz der Geräte
Die Geräte sind ausreichend zu schützen / abzudecken, besonders bei Maler-, Beton-, Schweiß und Reinigungsarbeiten. Der Einsatz der Geräte zu Sandstrahlarbeiten ist grundsätzlich untersagt. Beschädigungen jeglicher Art sind unverzüglich der NürnbergMesse zu melden. Entstehende Reparatur- und Reinigungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Geräte sind ausschließlich für Arbeiten in Innenräumen angemietet.

B 2.9 Befestigungen
Arbeiten und Befestigungen an Baukörpern der NürnbergMesse ist nicht gestattet.

B 2.10 Rückgabe
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geräte in dem gleichen ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand wie zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzugeben, und zwar in gereinigtem und vollgetanktem bzw. geladenem Zustand. Die Geräte müssen am Ende der Mietdauer abholbereit neben dem Stand stehen. Kann aufgrund der Nichteinhaltung der genannten Frist keine Abholung erfolgen, wird ein weiterer Miettag in Rechnung gestellt.

B 2.11 Verleih
Fahrzeuganmeldungen und Fahrzeugabmeldungen können nur direkt bei dem ServicePartner erfolgen.

B 2.12 Verwendung der Geräte
Der Auftraggeber versichert, dass die Maschinen nur ihrer, gemäß der Bestimmung vorgesehenen Verwendung eingesetzt werden und die angegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Bodenbelastung an dem jeweiligen Nutzungsort ist zu beachten und gegebenenfalls durch entsprechende Lastverteilung einzuhalten.

B 3.1 Security Control Unit
Die Security Control Unit ist unter folgender Rufnummer erreichbar: +49 9 11 86 06 70 00

B 3.2 Mindestbuchungszeit für die Standbewachung
Die Mindestbuchungszeit für die Standbewachung beträgt grundsätzlich 5 zusammenhängende Stunden.

B 3.3 Dienstausführung
Das Sicherheitsgewerbe (Standwache) ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.

B 3.4 Schlüssel und Notfallanschriften
Sollten für die ordnungsgemäße Erbringung der Standwache Schlüssel erforderlich sein, sind diese dem ausführenden ServicePartner vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal des ServicePartners herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die NürnbergMesse im Rahmen des Punktes A 10 des Allgemeinen Teils. Der Auftraggeber gibt dem ServicePartner die Rufnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Rufnummernänderungen müssen dem ServicePartner umgehend mitgeteilt werden. Die Benachrichtigungsreihenfolge ist vom Auftraggeber anzuordnen.

Unter dem hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

B 3.5 Vertragsstrafe im Fall von Eigenleistung des Auftraggebers
Die Standbewachung darf aus Sicherheitsgründen ausschließlich vom ServicePartner der NürnbergMesse ausgeführt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von der NürnbergMesse nach billigem Ermessen festgesetzt wird und die auf Verlangen des Auftraggebers vom zuständigen Amts- oder Landgericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (§ 315 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

B 3.6 Haftung und Haftungsgrenzen Standbewachung
Gemäß § 14 Bewachungsverordnung (BewachV) besteht eine Haftpflichtversicherung des ServicePartners. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht diese Servicebedingungen abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. 

B 4.1 Gewährleistungsausschluss
Geht die Bestellung kurzfristiger als 21 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn ein, so übernimmt die NürnbergMesse, wenn sie die Bestellung annimmt, keine Gewähr für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung.

Für Leistungen nach Festpreisen, die zum festgelegten Aufbaubeginn noch nicht bekannt sind oder aufgrund unvollständiger oder nicht verwertbarer Bestellangaben zu diesem Termin noch nicht begonnen werden können, kann ein Zuschlag auf die vereinbarten Preise berechnet werden. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 4.2 Eigenleistungen des Auftraggebers untersagt, Vertragsstrafe
Alle Druckluftanschlüsse dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich vom ServicePartner der NürnbergMesse ausgeführt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von der NürnbergMesse nach billigem Ermessen festgesetzt wird und die auf Verlangen des Auftraggebers vom zuständigen Amts- oder Landgericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (§ 315 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

B 4.3 Technische Hinweise für Druckluft-Leistungen
Druckluft kann bei nicht sachgemäßer Anwendung ein gefährliches Medium sein, bei dessen Gebrauch Sicherheitsvorkehrungen unbedingt beachtet werden müssen, um schweren Unfällen vorzubeugen. 

B 5.1 Gewährleistungsausschluss
Geht die Bestellung kurzfristiger als 14 Tage vor dem offiziellen Beginn des Aufbaus ein, so übernimmt die NürnbergMesse, wenn sie die Bestellung annimmt, keine Gewähr für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung. Erbringt die NürnbergMesse in diesen Fällen die Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft, so ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag der Elektroversorgung zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Kurzfristigkeit der Bestellung war für die Nichtleistung bzw. mangelhafte Leistung nicht mitursächlich. Unberührt bleibt eine Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der NürnbergMesse oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wünscht der Auftraggeber Änderungen von Leistungen, die die NürnbergMesse bereits erbracht hat oder mit deren Ausführung sie bereits begonnen hat, so ist die NürnbergMesse, soweit sie sich verpflichtet die Änderungen durchzuführen, berechtigt, für jede Änderung den tatsächlich entstandenen Mehraufwand zu berechnen. 

B 5.2 Technische Richtlinien
Das eigenständige Öffnen der Versorgungsschächte ist strengstens untersagt. Anschlüsse vom Versorgungsnetz bis zum Stand, sowie das Anschließen von Leitungen und Geräten an vorhandene Brandmeldeeinrichtungen dürfen aus Sicherheitsgründen nur vom ServicePartner vorgenommen werden. Das eigenmächtige Anschließen von Leitungen und Geräten an vorhandene Brandmeldeeinrichtungen ist nicht gestattet und löst Alarm aus. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von der NürnbergMesse nach billigem Ermessen festgesetzt wird und die auf Verlangen des Auftraggebers vom zuständigen Amts- oder Landgericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (§ 315 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Ebenso sind vom Verursacher die Kosten des Fehlalarms zu tragen. 

Bei Überlastung des Hauptanschlusses ist der ServicePartner zu sofortiger Abschaltung berechtigt. Für elektrische Anlagen, die wegen hoher Anschlusswerte nicht aus dem Grundnetz versorgt werden können, sind Sonderanschlüsse notwendig.

Für die Folgen von Stromausfall, Spannungsschwankungen und Beschädigungen der Anlagen, sowie Fehlalarm, wird durch die NürnbergMesse keine Haftung übernommen. Während der Veranstaltung stehen Monteure zur Störungsbeseitigung zur Verfügung. Die Rufnummer hierzu ist der “Übersicht der Partner und Leistungsgruppen Zuordnung” zu entnehmen.

Die NürnbergMesse übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch mangelhafte Leitungen und Geräte hervorgerufen werden, an denen sie kein Eigentumsrecht besitzt. 

B 6.1 Überlassung und Auftraggeber eigenes Equipment
Sofern eigene Endeinrichtungen verwendet werden, müssen diese den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der geltenden EU-Richtlinien für Endeinrichtungen sowie den CCITT-Empfehlungen, insbesondere der CCITT-Empfehlung i430 entsprechen. Hält sich der Auftraggeber nicht an die technischen Vorgaben und treten dadurch Störungen auf, so ist die NürnbergMesse insbesondere berechtigt, von dem Auftraggeber den Ersatz der Kosten für die Störungsanalysen und die Fehlerbehebung zu verlangen. Die NürnbergMesse ist ferner berechtigt, von dem Auftraggeber zu verlangen, dass er die Endeinrichtungen, von denen Störungen ausgehen, unverzüglich vom Netz nimmt. Keinesfalls darf der Auftraggeber andere als die ihm von der NürnbergMesse zur Verfügung gestellten IP-Adressen verwenden oder die ihm vorgegebenen Subnet-Masks abändern. Hält sich der Auftraggeber nicht an diese Verpflichtung und treten dadurch Störungen auf, so ist die NürnbergMesse ebenfalls berechtigt, von dem Auftraggeber den Ersatz der Kosten für die Störungsanalysen und die Fehlerbehebung zu verlangen. Die NürnbergMesse ist ferner berechtigt, Auftraggeber, die trotz vorheriger Abmahnung andere als die ihnen zugewiesenen IP-Adressen verwenden oder andere als die ihnen vorgegebenen Subnet-Masks benutzen, aus dem LAN-Netz auszuschließen und den Ersatz der damit verbundenen Kosten zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes behält sich NürnbergMesse ausdrücklich vor. Für vom Auftraggeber selbst installierte Software, übernimmt die NürnbergMesse keine Garantie oder Haftung. Gleiches gilt für den Fall, dass bei der Installation des IT-Equipment auf Auftraggeber eigenen Geräten durch den ServicePartner, Treiber oder sonstige Software installiert werden muss. Dieses geschieht ausdrücklich auf Risiko des Auftraggebers.

B 6.2 Servicestellen / Service Desk
Für den Fall einer Störung ist ein Service Desk eingerichtet. Die Servicestelle ist unter der folgenden Rufnummer erreichbar: +49 9 11 86 06 40 00 

B 6.3 Verlust / Haftung (IT-Communication)
Sollten zum fristgerechten Abbautermin technische Endeinrichtungen abhandengekommen oder beschädigt sein gilt Punkt A 13.7 entsprechend.

Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung aller ihm zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtungen. 

B 6.4 Haftung der NürnbergMesse (IT-Communication)
Soweit im Rahmen der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste eine Verpflichtung der NürnbergMesse zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber dem Auftraggeber besteht und diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung der NürnbergMesse gemäß § 70 Telekommunikationsgesetz (TKG) auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht eine solche Verpflichtung gegenüber mehreren Endnutzern aufgrund desselben Ereignisses, ist die Gesamthaftung auf 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Ansprüche diese Höchstgrenze, erfolgt eine anteilige Kürzung. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung entstehen. Die Haftung der NürnbergMesse richtet sich nach Punkt A 11 des Allgemeinen Teils.

B 6.5 Anschlussbedingungen
Für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Datenverkehrs von selbst mitgebrachter Hardware und technischen Geräten ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Informations- und Kommunikations-Anschluss nur unter ordnungsgemäßer Verwendung der überlassenen Zugangsmöglichkeiten (Kennung, Passwort o.ä.) zu nutzen und evtl. Zugriffsbeschränkungen nicht zu umgehen.

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass keine verbotenen oder rechtswidrigen Inhalte abgerufen oder eingestellt werden oder sonstige Handlungen vorgenommen oder geduldet werden, die gegen anwendbare Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen. Soweit der NürnbergMesse durch Anfragen von Ermittlungsbehörden, Auskunftsverlangen oder anderen staatlichen oder privaten Maßnahmen oder Ansprüchen im Zusammenhang mit dem gemieteten Anschluss/IP-Adresse Aufwendungen oder Schäden entstehen, ist der Auftraggeber zum Ersatz des insoweit entstandenen und entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn er weist nach, dass der ihm zugewiesene Informations- und Kommunikations-Anschluss ohne sein Verschulden von Dritten benutzt wurde.

B 6.6 Kundeneigenes Wireless LAN
Die Einrichtung eines Wireless Local Area Network (WLAN) ist Auftraggebern nur nach vorheriger Buchung der Leistung „Anmeldung eines kundeneigenen WiFi Access Point“ im Shop möglich. Der Auftraggeber haftet für Schäden, welche durch den Betrieb eines nicht angemeldeten WLAN entstehen.

Zwingend erforderlich ist, dass die SSID nach dem Auftraggeber benannt wird, um die WLAN-Netze zuordnen zu können. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die folgenden Auflagen zu erfüllen. Bei Zuwiderhandlung entstehen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der NürnbergMesse bzw. der betroffenen Nachbaraussteller und die NürnbergMesse ist berechtigt das Netz abschalten zu lassen, bis die Anforderung erfüllt ist.
Die zu installierende WLAN-Hardware hat sich an die in Europa geltenden Richtlinien für Funknetze zu halten.

Sollte die NürnbergMesse feststellen, dass Interferenzen mit bestehenden, zur NürnbergMesse gehörenden Netzen auftreten, ist die NürnbergMesse berechtigt, den Auftraggeber zur Abschaltung des Funknetzes aufzufordern. Dieser Aufforderung ist unbedingt Folge zu leisten.

Die NürnbergMesse behält sich das Recht vor, in Abhängigkeit der Anzahl und räumlichen Zuordnung pro Halle, Genehmigungen/Anmeldungen für Auftraggeber eigene WLAN-Netze zu verweigern bzw. nicht zu genehmigen.

Im Rahmen der Qualitätssicherung werden sowohl nicht angemeldete und genehmigte WLAN-Netze als auch WLAN-Netze mit zu starker Sendeleistung identifiziert und die Betreiber verständigt. Diese Netze können evtl. nach Prüfung noch angemeldet werden oder sind auf Verlangen der NürnbergMesse zu deaktivieren – ein Rechtsanspruch auf eine Anmeldung besteht nicht.

Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, werden für den Fall des widerrechtlichen Betriebes dieser WLAN-Netze technische Maßnahmen gegen deren Betrieb eingesetzt.

B 7.1 Verlust / Haftung (Lead Tracking)
Der Auftraggeber haftet für den Verlust/Beschädigung der Geräte bis zum Zeitpunkt der quittierten Rückgabe. Eventuell entstehende Kosten sind durch den Besteller zu tragen, zuzüglich einer Verwaltungspauschale. Die Höhe der Pauschale sind der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 7.2 Servicestellen / Service Desk
Für den Fall einer Störung ist ein User Help Desk eingerichtet, der unter der folgenden Rufnummer erreichbar ist: +49 89 9 54 58 67 59

Am letzten Aufbautag und während der Veranstaltung ist der User Help Desk auch persönlich im ServicePoint zu erreichen. Der Standort und die Servicezeiten sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

B 7.3 Datenschutz
Der Auftraggeber garantiert, dass die an ihn übermittelten Daten der Besucher nur mit deren Einverständnis und für den zuvor vereinbarten Zweck des personenbezogenen Datenaustausches gescannt werden. Im Rahmen des Registrierungsprozesses verpflichtet sich der Auftraggeber grundsätzlich, das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren und unterliegt den datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes/Landes.

Sämtliche Besucherdaten werden spätestens 30 Tage nach Veranstaltungsende unwiederbringlich gelöscht. Die NürnbergMesse übernimmt für den Verlust von Daten keine Haftung.

Bei Verstößen behält sich die NürnbergMesse das Recht vor, den Zugang zu sperren.

B 7.4 Abweichende Stornoregelung
Es gelten vom Punkt A 9.2 des Allgemeinen Teils abweichende Stornoregelungen. Die zugehörigen Fristen sowie die Höhe der Stornokosten sind der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen. 

B 8.1 Messespeditionsentgelte
Die Messespeditionsentgelte sind anzuwenden für alle Leistungen, die der Messespediteur beim An- und Abtransport der Messegüter für die Auftraggeber bei Veranstaltungen im Messezentrum Nürnberg auszuführen hat. Die Entgelte sind nach den derzeit gültigen Bestimmungen, Löhnen und Tarifen aufgebaut unter Zugrundelegung der 5-Tage-Woche. Die Sätze sind auf Nettobasis kalkuliert.

B 8.2 Aufträge nach Speditionstarif
Für alle Aufträge nach dem Messespeditionstarif gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), neueste Fassung. (Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) (PDF))

B 8.3 Haftung des Spediteurs
Die Haftung der NürnbergMesse endet mit dem Abstellen der Messegüter am Stand des Auftraggebers, auch dann, wenn der Auftraggeber oder dessen Beauftragter noch nicht anwesend ist. Die Zustellung der Ware kann frühestens am ersten offiziellen Aufbautag auf dem gekennzeichneten Messestand erfolgen.

Die direkte Entladung und Beladung der Messeware zum/vom Messestand wird in Anwesenheit einer verantwortlichen, berechtigten Person des Auftraggebers durchgeführt.

Die deutliche Signierung jedes Packstückes mit dem Namen und der genauen Messebezeichnung und Standbezeichnung des Auftraggebers ist für die rechtzeitige und zuverlässige Anlieferung unerlässlich. Beim Rücktransport beginnt die Haftung der NürnbergMesse erst mit der Abholung am Messestand, auch dann, wenn die Versandpapiere schon vorher im Büro des Messespediteurs abgegeben wurden.

B 8.4 Lagerung
Die Lagerung von Leergut ist während der Dauer der Veranstaltung in den Ausstellungsständen gemäß Anordnung der Bauaufsicht und der Feuerwehr nicht zulässig. Übernahme und Einlagerung durch die NürnbergMesse erfolgt nach Bestellung. Befindet sich Leergut nach Beendigung der offiziellen Auf- und Abbauzeit noch in den Ausstellungshallen und/oder in den Ladehöfen, so kann es vom Messespediteur aufgrund einer Anweisung der NürnbergMesse abtransportiert werden, auch wenn keine Bestellung des Auftraggebers vorliegt. Die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber belastet.

Auf die Lagerung von Verpackung mit Inhalt (Vollgut) ist bei Auftragserteilung gesondert hinzuweisen.

B 8.5 Reklamationen
Reklamationen müssen unmittelbar nach Erhalt der Güter schriftlich im Büro des Messespediteurs niedergelegt werden; mündliche Anzeigen genügen nicht. Weder die NürnbergMesse noch der Messespediteur kann die Verantwortung für Aufträge bzw. Auftragsänderungen übernehmen, die mündlich dem Personal des Messespediteurs in den Hallen mitgeteilt werden.

B 8.6 Lieferungen
Direktlieferungen aus der EU an den Messestand sind wie folgt zu adressieren: Auftraggeber Name c/o Veranstaltung, Halle / Stand, Messezentrum, 90471 Nürnberg

B 8.7 Sendung aus Drittländern
Sendungen aus Drittländern, welche mit einem Kurierdienstleister transportiert werden, dürfen von diesem nur direkt an den Messestand angeliefert werden, wenn sie zollabgefertigt und somit EU-Freigut sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die Sendungen beim zuständigen Messespediteur (siehe „Logistik“ unter „Übersicht der Partner und Leistungsgruppen Zuordnung“) angeliefert werden und vom Auftraggeber (= Empfänger) vor der Auslieferung zum Messestand Instruktionen für die Zollabwicklung und Zahlungsmodalitäten erteilt werden.

B 8.8 Einlagerung von Waren
Einlagerung von Ware, sowohl im Aufbau als auch im Abbau der Veranstaltung, erfolgt nur nach vorliegendem schriftlichem Auftrag. Zur Erteilung desselben hat sich der Auftraggeber rechtzeitig mit dem Messespediteur in Verbindung zu setzen. 

B 9.1 Gewährleistungsausschluss
Geht die Bestellung kurzfristiger als 14 Tage vor dem offiziellen Beginn des Aufbaus ein, so übernimmt die NürnbergMesse, wenn sie die Bestellung annimmt, keine Gewähr für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung. Erbringt die NürnbergMesse in diesen Fällen die Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft, so ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag bzgl. Medientechnik zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Kurzfristigkeit der Bestellung war für die Nichtleistung bzw. mangelhafte Leistung nicht mitursächlich. Unberührt bleibt eine Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der NürnbergMesse oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wünscht der Auftraggeber Änderungen von Leistungen, die die NürnbergMesse bereits erbracht hat oder mit deren Ausführung sie bereits begonnen hat, so ist die NürnbergMesse, soweit sie sich verpflichtet die Änderungen durchzuführen, berechtigt, für jede Änderung den tatsächlich entstandenen Mehraufwand zu berechnen.

B 9.2 Abweichende Stornoregelung
Es gelten vom Punkt A 9.2 des Allgemeinen Teils abweichende Stornoregelungen. Die Höhe der Stornokosten ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

Die Demontage und Abholung nach Veranstaltungsende sind inkludiert. Geräte für die Montage an Traversen beinhalten weder die Traversen noch die benötigten Abhängepunkte. 

B 10.1 Lieferung / Lieferschwierigkeiten und Gefahrenübergang
Bei von der NürnbergMesse transportkostenfrei belieferten Veranstaltungen erfolgt die Anlieferung im Sammeltransport, dessen Termin die NürnbergMesse festlegt. Die NürnbergMesse sichert eine Lieferung vor Beginn der Veranstaltung zu. Lieferungen zu abweichenden Terminen sind für den Auftraggeber kostenpflichtig.

Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung vor Beginn der Veranstaltung.

Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist von der NürnbergMesse nicht eingehalten worden sein, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der NürnbergMesse beschränkt. Wird die Anlieferung von der NürnbergMesse übernommen, so hat die NürnbergMesse bei Störungen aufgrund höherer Gewalt, die ihr die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung der vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für den Transport gilt der jeweils gültige Speditionstarif für Messen und Ausstellungen in Nürnberg. (Speditionstarif für Messen und Ausstellungen in Nürnberg (PDF))

Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so findet der Gefahrenübergang bereits mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten statt. Die NürnbergMesse kann in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder höherqualitative Artikel zum Preis der ursprünglichen bestellten Ware liefern.

B 10.2 Prüfungspflichten und Reklamationen
Mit der Annahme der Mietgegenstände bestätigt der Auftraggeber die mangelfreie Leistung. Etwaige Reklamationen seitens des Auftraggebers in Bezug auf nicht vertragsgemäße Leistungen müssen innerhalb von 24 Stunden bei der NürnbergMesse erfolgen. Spätere Beanstandungen sind gegenstandslos.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und nicht immer neuwertig sind. Übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Mietpreises entsprochen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Alle Maßangaben der NürnbergMesse sind zirka Maße. Die NürnbergMesse behält sich Abweichungen in Form, Maß und Farbe vor, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen (DIN-Norm) in Qualität, Farbe, Design, Länge, Breite, Ausrüstung, Gewicht oder Verarbeitung berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Die Möglichkeit, die Reklamation durch die NürnbergMesse zu beheben oder begutachten zu lassen, muss durch den Auftraggeber eingeräumt werden.

B 10.3 Abweichende Stornoregelungen für Kühlmöbel der Firma Valentin
Es gelten vom Punkt A 9.2 des Allgemeinen Teils abweichende Stornoregelungen. Die zugehörigen Fristen sowie die Höhe der Stornokosten sind der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 10.4 Besondere Regelung für Kühlmöbel der Firma Valentin
Bei der Aufstellung von Kühl-, und Tiefkühlmöbeln ist zu beachten, dass diese genügend Luftzufuhr erhalten. Ein Einbau und Verkleidung der Geräte, sowie das Abdecken der Lüftungsschlitze muss vermieden werden. Das regelmäßige Entleeren der Tauwasserbehälter einmal am Tag ist sicherzustellen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Tauwasserschäden. Nach Veranstaltungsschluss ist das Kühlgut aus den Geräten rechtzeitig zu entnehmen. Bei Abholung werden die darin noch enthaltenen Getränke und Waren auf die Gefahr des Mieters am Stand abgestellt. Jegliche Haftung seitens des Vermieters für deren Abhandenkommen ist ausgeschlossen. 

B 11.1 Lieferzeit
Bei von der NürnbergMesse transportkostenfrei belieferten Veranstaltungen erfolgt die Anlieferung im Sammeltransport, dessen Termin die NürnbergMesse festlegt. Lieferfristen sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung vor Beginn der Veranstaltung. Lieferungen zu abweichenden Terminen sind für den Auftraggeber kostenpflichtig.

B 11.2 Lieferschwierigkeiten und Gefahrenübergang
Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist der NürnbergMesse nicht eingehalten worden sein, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der NürnbergMesse beschränkt. Wird die Anlieferung von der NürnbergMesse übernommen, so hat die NürnbergMesse bei Störungen aufgrund höherer Gewalt, die ihr die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung der vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so findet der Gefahrenübergang bereits mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten statt.

Die NürnbergMesse kann in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder höherqualitative Artikel zum Preis der ursprünglichen bestellten Ware liefern.

B 11.3 Mietpreise

Die NürnbergMesse behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Im Falle des Zahlungsverzuges behält sich die NürnbergMesse vor, die Auslieferung der Mietgegenstände zu verweigern, bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig zurückzuholen.

B 12.1 Erbringung der Dienstleistung
Die Erbringungen der Dienstleistung erfolgt – abweichend von Punkt 1. des Allgemeinen Teils - durch die ServicePartner Business & Service Brigitte Schmedding GmbH und Lorenz Personal GmbH & Co. KG sowie der POWER PERSONEN-OBJEKT-WERKSCHUTZ GMBH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Es wird explizit auf die jeweils gültigen Bedingungen der Business & Service Brigitte Schmedding GmbH und Lorenz Personal GmbH & Co. KG sowie der POWER PERSONEN-OBJEKT-WERKSCHUTZ GMBH verwiesen. (Bedingungen der Business & Service Brigitte Schmedding GmbH (PDF) / Bedingungen der Lorenz Personal GmbH & Co. KG (PDF) / Bedingungen der POWER PERSONEN-OBJEKT-WERKSCHUTZ GMBH (PDF))

B 13.1 Reinigung und Leistungsabnahmne
Exponate, insbesondere fragile Objekte und Unikate sind grundsätzlich von der Reinigung durch die NürnbergMesse ausgenommen. Auf Wunsch des Auftraggebers vereinbarte Reinigungen von Exponaten erfolgen nur unter Anleitung und in Gegenwart eines Mitarbeiters des Auftraggebers. Eine Haftung der NürnbergMesse für während der Reinigungsarbeiten erfolgte Beschädigungen derartiger Objekte wird ausgeschlossen.

Der gereinigte Messestand muss spätestens eine Stunde vor Messebeginn und unmittelbar nach erfolgter Schlussreinigung durch den Auftraggeber abgenommen werden, damit die NürnbergMesse bei berechtigt gerügten Reinigungsmängeln gegebenenfalls nachbessern kann.

Bei Bewachung des Messestandes hat der Auftraggeber das Sicherheitspersonal von der Reinigung durch die NürnbergMesse in Kenntnis zu setzen.

B 13.2 Besondere Regelungen für Reklamationen
Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die NürnbergMesse weitergegeben hat, wird keine Haftung übernommen.

Eine Reklamation / Mängelrüge ist ungerechtfertigt, wenn die beauftragte Reinigungsleistung zwar durchgeführt wurde, aber das Ergebnis nicht besser erzielt werden kann. Es kann keine Garantie durch die NürnbergMesse übernommen werden, dass alle hartnäckige Verschmutzungen, Dreck und Vergilbungen etc. restlos beseitigt bzw. entfernt werden können.

Die Anzeige des Mangels hat unverzüglich nach Feststellung telefonisch und spätestens am nächsten Tag schriftlich an den ausführenden ServicePartner zu erfolgen. Beanstandungen werden ausschließlich durch Nachbesserung beseitigt.

B 13.3 Obliegenheiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit zu den zu reinigenden Räumen und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch die NürnbergMesse nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare

Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.

Soweit Ablagenreinigung oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.

Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offen und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der NürnbergMesse Aufräumarbeiten oder Abräumarbeiten von Fensterbänken Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist die NürnbergMesse berechtigt, diese Leistungen separat in Rechnung zu stellen.

Der Auftraggeber hat einen Stromanschluss innerhalb des Standes bereitzustellen. Sollte der Stand als Ganzes (keine Kabinen) verschließbar sein, so muss der Schlüssel beim ausführenden ServicePartner abgegeben werden.

B 13.4 Preisbasis
Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand. Bei zweigeschossigem Standbau wird zusätzlich die Bodenfläche der zweiten Ebene einbezogen. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Preiskalkulation bereits einkalkuliert.

Abweichende Angaben von Flächen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind abschließbare Räume auf dem Stand (z.B. Besprechungsräume). Nicht zu reinigende Flächen muss der Kunde mit dem durchführenden ServicePartner abstimmen, z.B. im Rahmen einer kurzen Begehung. Ist die Fläche jedoch frei zugänglich (z.B. unter Tischen oder hinter Tresen), so ist dies kein ausreichender Grund für die Reduzierung der Fläche.

In den angegebenen Preisen für die Reinigung sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der NürnbergMesse gesondert in Rechnung gestellt. 

B 13.5 Gewährleistungsausschluss Reinigung
Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, Polstermöbeln und vergleichbaren Objekten / Materialien.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Teppichen und vergleichbaren Objekten/ Materialien Risiken bestehen (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).

Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas, normalen Glasflächen, sowie Solar- und Photovoltaikanlagen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt demzufolge keinen Mangel dar. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von normalen Glasflächen (auch Fensterreinigung), bei welcher ein Glashobel zum Einsatz kommen soll (Abklingen von Glasscheiben), aufgrund der Beschaffenheit des Materials und aufgrund vorhandener Verschmutzungen leichte feine Kratzer entstehen könnten und nicht verhindert werden können. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Glasoberfläche stellt demzufolge keinen Mangel dar. Der Auftraggeber beauftragt die NürnbergMesse ausdrücklich mit der Reinigung mit einem Glashobel, wenn dies nach dessen Einschätzung nötig sein sollte. Jegliche diesbezüglichen Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Die NürnbergMesse übernimmt bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage. Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode.

Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt demzufolge keinen Mangel dar. Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten bleibt oder gesteigert wird.

Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der NürnbergMesse und seiner ServicePartner oder ihrer Mitarbeiter. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.

B 13.6 Entsorgung von Abfällen
Jeder Auftraggeber ist für die Entsorgung von Abfällen, die auf seinem Messestand anfallen, selbst verantwortlich.

Eine Entsorgung in Müllcontainer oder in sonstige Einrichtungen des Messegeländes Nürnberg ist ausdrücklich untersagt. Das Befüllen der Abfallcontainer in den Ladehöfen ist nur den von der NürnbergMesse beauftragten Personen gestattet!

Während der Veranstaltung werden Abfallsäcke für üblicherweise am Stand anfallenden Abfall an die Stände verteilt. Die befüllten Abfallsäcke sind am jeweiligen Abend bis spätestens 20:00 Uhr an der Standgrenze abzustellen. Informationen hinsichtlich der Kosten für den Entsorgungsservice sind den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung zu entnehmen. Für anfallenden Produktionsmüll oder die Entsorgung von Standelementen oder kompletten Messeständen (während des Abbaus) ist eine Entsorgung zu bestellen.

Abfälle des Auftraggebers, seiner Kunden und sonstigen Beauftragten, die sich nach der vorgegebenen Aufbauzeiten/Abbauzeit noch auf dem Gelände der NürnbergMesse befinden, ohne dass deren Entsorgung bestellt worden ist, werden als Mischabfälle entsorgt und als Entsorgung von Standelementen oder Entsorgung kompletter Messestände berechnet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

Als Abfälle des Auftraggebers gelten auch diejenigen Abfälle, die sich nach der vorgegebenen Aufbauzeit auf seinem Stand befinden. Gleiches gilt für Klebebänder oder Klebebandreste, die bis zum Ablauf der vorgegebenen Abbauzeit noch nicht von den Hallenböden entfernt sind. 

B 14.1 Daten für Werbeauftrag / Verantwortlichkeit Inhalte
Die Termine für die Zusendung der Daten sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen.

Shop Umgebung A: Termine für die Zusendung der Daten sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen.

Shop Umgebung B: Deadlines für den Upload der Daten / Dokumente / Druckdaten sind im Shop hinterlegt und können dort direkt für die NürnbergMesse bereitgestellt werden.

Für die rechtzeitige Lieferung der Daten ist der Auftraggeber verantwortlich. Erfolgt die Lieferung nicht termingerecht, kann die NürnbergMesse den Werbeauftrag ablehnen. Die NürnbergMesse haftet für die termin- und qualitätsgerechte Ausführung nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der zur rechtzeitigen Bereitstellung der Daten, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für den Inhalt der Werbung und daraus entstehende Schäden ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für das Werbemittel zur Verfügung gestellten Bild und Textunterlagen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die von ihm beauftragte und nach den von ihm vorgegebenen Daten und Unterlagen ausgeführten Werbemaßnahmen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Information der NürnbergMesse verpflichtet, wenn er eine Rechtsverletzung Dritter erkennt oder ihm diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen. Die NürnbergMesse ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Daten oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Die NürnbergMesse übernimmt keine Gewähr für die Freiheit von Ansprüchen Dritter, soweit nicht von der NürnbergMesse selbst bereitgestellte Daten oder Unterlagen betroffen sind.

B 14.2 Ablehnungsbefugnis / Freistellungsanspruch
Die NürnbergMesse behält sich vor, Werbeaufträge auch nach Vertragsschluss wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen bzw. die Werbemaßnahme zu beenden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen der NürnbergMesse

  • gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt
    oder
  • deren Inhalt gegen die guten Sitten verstößt oder vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für die NürnbergMesse unzumutbar ist.

Dabei berücksichtigt die NürnbergMesse neben dem inhaltlichen auch das optische Gesamterscheinungsbild der Werbemaßnahmen unter qualitativen und ästhetischen Gesichtspunkten. Die Ablehnung eines Werbeauftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Die Ablehnung eines Werbeauftrags aus den obigen Gründen lässt den Vergütungsanspruch der NürnbergMesse für bereits erbrachte Leistungen unberührt. NürnbergMesse behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

Der Auftraggeber ist bei Verletzung der ihm nach Punkt B 14.1 dieses Besonderen Teils obliegenden Pflichten verpflichtet, die NürnbergMesse von allen etwaige Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit von der NürnbergMesse verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere auch die Verpflichtung des Auftraggebers, die NürnbergMesse von notwendigen Rechtsverteidigungskosten freizustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die NürnbergMesse bestmöglich mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegen Dritte zu unterstützen.

B 14.3 Mängelrügen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der NürnbergMesse unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich nach Kenntniserlangung zu rügen. In jedem Fall müssen Mängelrügen bei erkennbaren Mängeln bis spätestens des letzten Messetages der Veranstaltung der NürnbergMesse zugegangen sein. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel auf Änderungen beruht, die der Auftraggeber selbst vorgenommen hat, oder der Auftraggeber der NürnbergMesse die Feststellung der Mängel erschwert. 

B 14.4 Gewährleistung Werbeauftrag
Die NürnbergMesse gewährleistet eine dem üblichen technischen Standard entsprechende Wiedergabe der Anzeige bzw. des Werbebanners während der vereinbarten Zeit. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.

Ist die Anzeige oder das Logo mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des Logos beeinträchtigt wurde. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Bei einem Ausfall der Darstellung über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Online-Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Ist die Anzeige bzw. der Banner mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige bzw. des Banners beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Zahlungsminderung oder bei erheblichen Mängeln ein Recht auf Rückgängigmachung des Auftrags.

Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw., wenn eine Abnahme wegen der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, nach Beendigung der Veranstaltung.

B 14.5 Vor-Ort-Werbemöglichkeiten
Vor Ort-Werbemöglichkeiten (nachfolgend: Vor-Ort-Marketing), soweit sie im Veranstaltungsgelände außerhalb der angemieteten Standflächen erfolgen, sind genehmigungs- und kostenpflichtig. Sie sind im Veranstaltungsgelände außerhalb der angemieteten Standflächen nur für angemeldete Auftraggeber der jeweiligen Veranstaltung zulässig, wenn der Auftraggeber zuvor eine schriftliche Auftragsbestätigung für die beabsichtigten Werbemaßnahmen von der NürnbergMesse erhalten hat.

Nicht genehmigte oder nicht zugelassene Werbemaßnahmen außerhalb der eigens angemieteten Standflächen werden von der NürnbergMesse oder deren Erfüllungsgehilfen auf Kosten des Auftraggebers entfernt und sichergestellt.

Alle Werbeflächen werden in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der schriftlichen Bestellungen vergeben. Die Mindestbestellmenge (sofern vorhanden) muss bei der Bestellung berücksichtigt werden.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Werbefläche. Ist die bestellte Werbefläche bereits belegt, wird dem Auftraggeber nach dem Ermessen der NürnbergMesse die nächstmögliche freie Werbefläche zugeteilt.

Verlangt der Auftraggeber bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, erfolgt die Rücklieferung unfrei ab Verwendungsort und auf die Gefahr des Auftraggebers. Bei aufeinander folgenden Veranstaltungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die überlassenen Werbemittel auf eigene Kosten bis längstens 6:00 Uhr morgens des Tages zu entfernen, der auf das Ende der Veranstaltung folgt. Die NürnbergMesse wird den Auftraggeber rechtzeitig über das Vorliegen einer kollidierenden Veranstaltung informieren.

B 15.1 Leistungsumfang Individualstandbau
Im Preis sind Lieferung, Montage und Demontage enthalten. Alle genannten Positionen, wenn nicht anders angegeben, werden nur mietweise zur Verfügung gestellt.

B 15.2 Leistungsumfang Mietkomplettstände
Im Preis sind Lieferung, Montage und Demontage enthalten. Vom Auftraggeber gewünschte Minderleistungen können bei Miet-Ausstellungsständen im Quadratmeterpreis nicht berücksichtigt werden. Alle genannten Positionen, wenn nicht anders angegeben, werden nur mietweise zur Verfügung gestellt.

B 15.3 Zuschläge Mietkomplettstände
Für nach der Frist eingehenden Aufträge und für unvollständige Unterlagen werden Zuschläge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 15.4 Haftung bei Beschädigungen / Verlust
Für Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung der Wände und Blenden wie z.B. Schrauben, Nägel und Verwendung aggressiver Klebemittel haftet der Auftraggeber. Fehlendes und beschädigtes Mietobjekt wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Die Haftpflicht des Auftraggebers beginnt mit der Anlieferung und endet mit der Rückholung durch den ServicePartner (auch wenn der Auftraggeber den Stand bereits verlassen hat), längstens jedoch bis zu 24 Stunden nach Messeschluss. Die gemieteten Gegenstände sind nicht versichert. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Ausstellungsversicherung abzuschließen.

B 15.5 Rücktritt / Stornierung
Von einem für Individualstandbau geschlossenen Vertrag kann der Auftraggeber nur innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück bzw. storniert der Auftraggeber den geschlossenen Vertrag ist eine Stornogebühr abhängig vom Bestellwert zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren und die Frist ist der Übersicht „Gebühren und Zuschläge“ zu entnehmen. 

B 16.1 Voraussetzung
Ein Wasseranschluss und Abwasseranschluss kann grundsätzlich nur dann bereitgestellt werden, wenn ein solcher auf der gemieteten Standfläche vorhanden ist. Die Anschlüsse sind im Hallenausschnittsplan (Bestandteil der Standflächenbestätigung) eingezeichnet. Auch wenn der Auftraggeber die Rechnung/Auftragsbestätigung von der NürnbergMesse erhält, erhält er für bestellte Sonderleistungen, die nicht als Katalogleistung im (Online-) Bestellformular enthalten sind, unter Umständen direkt vom ServicePartner eine separate Rechnung/Auftragsbestätigung.

B 16.2 Standskizze, Anschlussstellen für Geräte, Anforderungen an den Standbau
Die Standskizze, in der die gewünschten Anschlussstellen eingezeichnet werden, ist vom Auftraggeber mit der Bestellung zu übersenden oder nachzureichen. Für nach der Frist eingehenden Aufträge und für unvollständige Unterlagen werden Zuschläge erhoben. Der Auftraggeber erhält einen Hallenausschnittsplan, in dem die Lage des Wasseranschlusses und Abwasseranschlusses eingezeichnet ist. Die Anschlussstellen für Geräte können direkt neben dem Wasser- und Abwasseranschluss angebracht werden. Die ServicePartner streben an, auch vom Auftraggeber gewünschte abweichende Anschlussstellen zu realisieren. Es besteht kein Anspruch auf Ausführung an der gewünschten Stelle, da die Durchführbarkeit vom Standbau abhängt. Möchte der Auftraggeber möglichst eine abweichende Anschlussstelle, z.B. vom Wasseranschluss und Abwasseranschluss entfernt, hat er den Standbau so zu planen und auszuführen, dass die Wasserleitungen und Abwasserleitungen verdeckt, geschützt und sicher verlegt werden können. Die Höhe der Gebühren und die Frist ist der Übersicht „Gebühren und Zuschläge“ zu entnehmen.

B 16.3 Eigenleistungen des Auftraggebers untersagt, Vertragsstrafe
Der Schachtanschluss und der Anschluss von Endgeräten (z.B. Spülbecken, Spülmaschinen etc.) dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich vom ServicePartner der NürnbergMesse ausgeführt werden. Das eigenständige Öffnen der Anschlüsse, das Öffnen und Entnehmen von Wasser aus den Versorgungsschächten, das Anzapfen vorhandener Leitungen, das Anschließen fremder Nachbarstände und das eigenständige Anschließen von Endgeräten sind untersagt. Bei schuldhaften Verstößen des Auftraggebers hiergegen wird eine Vertragsstrafe fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe sind der Übersicht „Gebühren und Zuschläge“ zu entnehmen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

B 16.4 Vom Auftraggeber zu beachtende Sicherheitsvorschriften
Absperrventile (Kugelhähne) sind vor Verlassen des Standes zu schließen. Schäden, die auf Grund nicht geschlossener Ventile/Hähne entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wasserschläuche jeglicher Art - sind bei der Installation in keinem Fall zugelassen. Bei Nutzung von ausstellereigenem Material ist die Rücksprache mit dem ausführenden ServicePartner verpflichtend. 

B 16.5 Übergabe der Mietgeräte an Auftraggeber, Anschluss Endgeräte 
Die Mietgeräte können nur während der offiziellen Aufbauphase übergeben und angeschlossen werden; dasselbe gilt für den Anschluss von auftraggebereigenen Endgeräten, der ebenfalls nur von den ServicePartnern der NürnbergMesse ausgeführt werden darf. Der Auftraggeber hat sich deshalb bis spätestens zum letzten Aufbautag, 12:00 Uhr mit dem zuständigen ServicePartner in Verbindung zu setzen und die Leistungen abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, kann die rechtzeitige Ausführung der Leistungen bzw. die rechtzeitige Übergabe nicht gewährleistet werden.

B 16.6 Rückgabe der Mietgeräte und Einrichtungen
Materialien für den Wasserzulauf/-ablauf, Absperrventile, Zapfhähne, Spülbecken, Spülmaschinen und sonstige Einrichtungen werden dem Auftraggeber nur mietweise zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber ist bis zur Rückgabe für die Mietgeräte und Einrichtungen verantwortlich. Die Demontage der Mietgeräte und Einrichtungen darf nur vom zuständigen ServicePartner der NürnbergMesse vorgenommen werden. Die Demontage und Abholung erfolgt am Ende des letzten Veranstaltungstages oder bis zum Ende des letzten Abbautages. Die Mietgeräte und Einrichtungen dürfen vom Auftraggeber nicht ohne Rückgabe an den zuständigen ServicePartner zurückgelassen werden. Möchte der Auftraggeber den Stand vorzeitig verlassen, so hat er sich bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn mit dem zuständigen ServicePartner in Verbindung zu setzen, um einen Rückgabetermin zu vereinbaren. Spülbecken sind gereinigt zurückzugeben. Sollten die Spülbecken ungereinigt zurückgegeben werden, kann vom ServicePartner eine Reinigungspauschale erhoben werden. Die Höhe der Reinigungspauschale ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 16.7 Gewährleistungsausschluss
Geht die Bestellung kurzfristiger als 21 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn ein, so übernimmt die NürnbergMesse, wenn sie die Bestellung annimmt, keine Gewähr für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistungserbringung. 

B 17.1 Erbringung der Dienstleistung
Die Erbringungen der Dienstleistung erfolgt – abweichend von Punkt 1. des Allgemeinen Teils - durch den ServicePartner deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Es wird explizit auf die gültigen Bedingungen der deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH verwiesen. (Bedingungen der deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH (PDF))

B 18.1 Vertragsschluss
Die Bestellung des Auftraggebers über den Vordruck Standcatering und den Vordruck Konferenzen / Tagungen stellt ein rechtlich bindendes Angebot dar. Die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG kann dieses Angebot bis 14 Tage ab Angebotsdatum annehmen.

Shop Umgebung B: Die Bestellung von Cateringleistungen erfolgt direkt über den Shop, was eine verbindliche Bestellung darstellt.

Eine verspätete oder von dem Angebot abweichende Bestätigung der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber. Änderungen im Lieferungsumfang / Leistungsumfang hat der Auftraggeber der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG spätestens vier Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitzuteilen. Mindermengen haben auf den vereinbarten Preis keinen Einfluss.

Bei Mehrungen, insbesondere Veränderung der Personenzahl und / oder der benötigten Speisen und / oder Getränke hat die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG Anspruch auf Vertragsanpassung dahingehend, dass die Vergütung entsprechend der Mehrung angepasst wird.

Das Schweigen der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG auf eine Anfrage des Auftraggebers hin stellt auch dann keine Annahme dar, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, der mit der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG bereits in Geschäftsverbindung stand oder steht.

B 18.2 Vergütung, Rücknahme, Zahlungswege sowie Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber hat die notwendigen Stromanschlusskosten und Wasseranschlusskosten sowie Verbrauchskosten zu tragen. Ferner hat er die Kosten zu übernehmen, die der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG für die Beschaffung und Organisation der Anschlüsse entstehen. Die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG wird dem Auftraggeber hierüber eine gesonderte Abrechnung erteilen.

Gelieferte Speisen werden nicht zurückgenommen. Gelieferte Getränke werden nur in vollen Kästen zurückgenommen. Unvollständige Kästen, einzelne Flaschen oder Fässer werden nicht retour geschrieben. Pro Originalkasten wird eine Rücknahmegebühr von € 5,00 berechnet. Nicht zurückgegebenes Leergut wird in Rechnung gestellt.

Die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG ist berechtigt, mit Angebotsannahme einen Betrag in Höhe von 150 % der Auftragssumme zu reservieren und sendet dem Auftraggeber den jeweiligen Payment Link für die Zahlung im Vorab zu. Eine Buchung wird erst nach erfolgter Rechnungsstellung vorgenommen. Die Zahlung ist mit Kredit-/EC-Karte oder Überweisung ohne Abzug von Skonto zu leisten.
Die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG ist zur Lieferung erst nach Eingang der vollständigen Vergütung verpflichtet. Hiervon Abweichendes kann schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.

Ein Recht zur Aufrechnung des Auftraggebers besteht nur mit von Seiten der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

B 18.3 Gewährleistung – Rügepflichten – Verjährung
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bei deren Eingang umfassend hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit unverzüglich zu untersuchen.

Der Auftraggeber hat der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG offensichtliche Mängel an Waren und Lebensmitteln (Speisen und Getränken) unverzüglich nach Abholung/Lieferung/Leistung und verdeckte Mängel an Waren und Lebensmitteln unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Andernfalls bestehen ebenso wenig Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, wie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Waren und Lebensmittel durch den Auftraggeber aufgetreten sind.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG für Mängel der Ware/Lebensmittel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Andere Ansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h. scheitern zwei Versuche der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung/Abholung der Ware/Lebensmittel.

Die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG behält sich vor, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist, einzelne Teilleistungen und Produkte durch solche vergleichbare Art und Qualität in gleicher Menge zu ersetzen. Handelsübliche Abweichungen – insbesondere bei Form, Farbe und/oder Gewicht – sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

B 18.4 Haftung – Haftungsbeschränkung
Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger Leistung durch die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG sind – wenn diese nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht – auf höchstens 5 % der Angebotssumme beschränkt. Dies gilt nicht, wenn die Leistung der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG durch die Verzögerung für den Auftraggeber wertlos wurde.

Die von der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände hat der Auftraggeber spätestens bei Veranstaltungsende zurückzugeben. Werden die überlassenen Gegenstände unsortiert zurückgegeben, ist die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG berechtigt, vom Auftraggeber anfallende Personalkosten für das Sortieren zu verlangen.

B 18.5 Eigentumsvorbehalt
Die Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller ihrer Forderungen, die ihr, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, vor.

Bei Zugriffen von staatlichen Vollstreckungsorganen oder Dritter auf die gelieferte Ware verpflichtet sich der Auftraggeber, auf das Eigentum der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Hierdurch anfallende Kosten hat der Auftraggeber der Firma Lehrieder Catering-Party-Service GmbH & Co. KG zu erstatten.

B 19.1 Zahlungsbedingungen Dauer-Parkausweise
Nach Eingang der Bestellung erhalten Sie per E-Mail eine Proforma-Rechnung, die Sie unter Angabe der Rechnungsnummer auf das dort angegebene Konto überweisen. Anschließend erhalten Sie die finale Rechnung zusammen mit den Parkausweisen per Post.

B 19.2 Bestellung / Zahlungsbedingungen Aussteller-Parktickets
Shop Umgebung A:Die Buchung erfolgt im Shop der jeweiligen Veranstaltung. Die Personalisierung des Aussteller-Parktickets erfolgt im TicketCenter. Die Aussteller-Parktickets stehen innerhalb von 2 Stunden nach Buchung im TicketCenter zur Personalisierung zur Verfügung stehen. Die Rechnung erhalten Sie nach der Veranstaltung von der NürnbergMesse.

Shop Umgebung B: Die Buchung erfolgt im Shop. Daraufhin erhalten Sie die Parktickets als PDF.

B 19.3 Gültigkeit
Mit Annahme der Parkkarte kommt ein Mietvertrag über eine Stellfläche für einen PKW vorrangig auf der bezeichneten Parkfläche, im Falle der Überbelegung auf einer anderen zur Verfügung gestellten Parkfläche, für den angegebenen Zeitraum zustande. Als Parkplätze für PKW stehen die jeweils ausgewiesenen Parkflächen zur Verfügung. Die Bewirtschaftung erfolgt an den Veranstaltungstagen jeweils 2 Stunden bis 1 Stunde nach Veranstaltungsende. Das Parkhaus schließt 90 Minuten nach Veranstaltungsende.

Die Dauer-Parkausweise haben nur für PKW Gültigkeit. Die bei der Parkaufsicht ausgehändigten Einstellbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

Das Abstellen von LKW, Anhängern, Kleintransportern, Wechselbrücken, Wohnwagen und Wohnmobilen ist während der Laufzeit der Messe auf den als Parkplätze ausgewiesenen Flächen sowie in den Ladehöfen des Messezentrums Nürnberg (hier ausgenommen die auf maximal 30 Minuten begrenzte Anlieferung) und auf der „Großen Straße“ untersagt. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die den Anschein von LKW, Anhängern, Kleintransportern, Wechselbrücken, Wohnwagen und Wohnmobilen erwecken. Die Fahrzeuge können während der Laufzeit der Messe auf den vom Veranstalter hierfür ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden.

B 19.4 Widerrechtliche Nutzung
Der Veranstalter ist berechtigt, Fahrzeuge, die in der Nacht zum ersten Veranstaltungstag um 2:00 Uhr früh auf den Parkflächen oder in den Ladehöfen abgestellt sind, auf Kosten des Fahrzeughalters bzw. Nutzers abschleppen zu lassen. Der Aussteller verpflichtet sich, dass auch von ihm beauftragte Dritte (z.B. Messedienstleistungsunternehmen, Spediteure) diese Bestimmungen einhalten.

B 19.5 Erhalt und Versand der Dauer-Parkausweise
Der Versand erfolgt nach Zahlungseingang innerhalb von Deutschland bis 7 Tage und international bis 14 Tage vor Messebeginn. Die Auswahl der Parkfläche erfolgt nach Verfügbarkeit freier Plätze auf den der Halle nächstgelegenen Flächen.

Bei Eingang der Bestellung nach diesem Termin kann der Parkausweis gegen Bezahlung in den Büros der Engelhardt & Co Parkraummanagement u. Service GmbH im ServicePartner Center abgeholt werden. Dauer-Parkausweise erhalten Sie auch während des Aufbaus an allen Infocountern zwischen den Ausstellungshallen.

B 19.6 Verlust / Rückgabe Dauer-Parkausweise / Aussteller-Parktickets
Nicht benötigte Parkausweise können nur bis zum letzten Aufbautag in unseren Büros zurückgegeben werden. Danach ist eine Rückgabe nicht mehr möglich. Für verloren gegangene Parkausweise wird kein kostenfreier Ersatz geleistet. Die Aussteller-Parktickets (digital) können nach Buchung nicht mehr storniert werden.

B 19.7 Nutzung Parkflächen
Das Parkplatzpersonal sorgt für ordnungsgemäße Einweisung der Fahrzeuge. Den Weisungen des Servicepersonals ist Folge zu leisten. Für Personen- und Sachschäden sowie bei Diebstahl des oder aus den Fahrzeugen wird keine Haftung übernommen.
Das Anbringen von Firmenschildern, Wimpeln oder Reklame ist auf dem gesamten Parkgelände nicht gestattet. 

B 19.8 Stornierung der Dauer-Parkausweise
Storniert der Auftraggeber die Bestellung von Dauer-Parkausweisen ist eine Stornogebühr abhängig vom Bestellwert zu zahlen. Die Höhe der Gebühren ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen. 

B 20.1 Bestellung, Vertragsabschluss
Die Bestellung der Leistungen ist frühestens nach Erhalt der Standflächenbestätigung möglich. Zu der Bestellung muss zwingend eine Standzeichnung eingereicht werden. Die angebotenen Brandschutzleistungen können ausschließlich bei der NürnbergMesse bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Annahme durch die NürnbergMesse, die auch stillschweigend, z.B. durch Erbringung der bestellten Leistung, erklärt werden kann. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Arbeitsaufwand.

B 20.2 Bestellfrist / Zuschläge
Für Leistungen, die 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn noch nicht bekannt sind oder auf Grund unvollständiger oder nicht verwertbarer Bestellangaben zu diesem Termin noch nicht begonnen werden können, wird die NürnbergMesse Zuschläge erheben. Die Höhe der Zuschläge ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 20.3 Absage / Gebühren
Wird die Veranstaltung vor Aufbaubeginn abgesagt, ist die NürnbergMesse berechtigt, dem Aussteller eine Bearbeitungsgebühr (für Planung, Konstruktion und Abstimmung) auf den Festpreis zu berechnen. Die Höhe der Gebühr ist der Übersicht “Gebühren und Zuschläge” zu entnehmen.

B 20.4 Materialverwendung
Wärmedifferenzialmelder, Optische Rauchmelder, Rohrleitungen, Flexschläuche, Absperrventile und Sprinklerköpfe einschließlich Zubehör werden vom ServicePartner mietweise zur Verfügung gestellt und bleiben dessen Eigentum. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass das verwendete Material am Schluss der Veranstaltung wieder vollzählig und unversehrt zur Demontage durch den ServicePartner vorhanden ist bzw. in Empfang genommen werden kann. Fehlende Teile werden den Ausstellern zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.

B 20.5 Vertragsstrafe im Fall von Eigenleistung des Auftraggebers
Alle Anschlüsse und Arbeiten vom bestehenden Sprinklerrohrnetz bis zum Stand und im Stand dürfen nur vom ServicePartner vorgenommen werden. Das eigenmächtige Ändern vorhandener Sprinklersysteme ist nicht gestattet und berechtigt die NürnbergMesse zur Sperrung des Standes. Nach Installation der Sprinkleranlage muss das System in Betrieb genommen werden, so dass der Sprinklerschutz bereits während des Aufbaus besteht. Das Absperrventil der Zuleitung darf nicht verschlossen werden.

Leistungsgruppe: Übergreifend

Gebührenart:
Rechnungsumschreibung

  • Fälligkeit: bei Anforderung
    Höhe Gebühren netto: EUR 50

Leistungsgruppe: Abhängungen / Rigging
Gebührenart:

1) Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 45 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 50 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 2 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 100 % vom Auftragswert

2) Stornogebühren

  • Fälligkeit: ab 42 bis 22 Tagen 
    Höhe Gebühren netto: 60 % der vereinbarten Vergütung

Leistungsgruppe: Arbeitsbühnen

Gebührenart:
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 
    - Leistungen nach Festpreis – 25 %
    - Regiearbeiten – 50 % vom Auftragswert

Leistungsgruppe: Bewachung

Gebührenart: 
Expresszuschläge 

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 2 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 100 % vom Auftragswert 

Leistungsgruppe: Brandschutz

Gebührenart
1) Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 42 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 100 % auf Festpreise und Regiestunden

2) Stornogebühren 

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 80 % der vereinbarten Vergütung
  • Fälligkeit: ab 7 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 100 % der vereinbarten Vergütung 

Leistungsgruppe: Catering

Gebührenart:
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 14 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % auf Auftragswert 

Leistungsgruppe: Dauer-Parkausweise 

Gebührenart:
Stornogebühren

  • Fälligkeit: bis 14 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % auf Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 13 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 75 % auf Auftragswert

Leistungsgruppe: Druckluft 

Gebührenart: 
Expresszuschläge 

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto:
    - Leistungen nach Festpreis – 25 % 
    - Regiearbeiten – 50 % vom Auftragswert

Leistungsgruppe: Elektroversorgung 

Gebührenart:
Expresszuschläge 

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 
    - 25 % auf Festpreise 
    - Regiearbeiten – 50 % vom Auftragswert 

Leistungsgruppe: Internet und Telekommunikation

Gebührenart:
1) Schadenersatz für Verlust / Beschädigung 

  • Fälligkeit: Vereinbarter Rückgabetermin der Geräte 
    Höhe Gebühren netto: 
    - Kategorie A– EUR 300 
    - Kategorie B2 – EUR 1.000 
    - Kategorie C3 – EUR 1.500 

2) Expresszuschläge 

  • Fälligkeit: ab 14 Tage vor VA
  • Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert (Bestellungen von WLAN sind hiervon ausgenommen)

1Kategorie A = Desk- und DCT Telefone, Multifunktionsgeräte, Tastatur, Maus, Netzteile 
2Kategorie B = z. B. Router, Konferenztelefon, TFT-Display 
3Kategorie C = z. B. Notebook, PC, Tablet

Leistungsgruppe: Küchenausstattung / Kühlmöbel 

Gebührenart:
1) Mobilitätskostenzuschlag

  • Fälligkeit: für Anlieferungen innerhalb Deutschlands 
    Höhe Gebühren netto: 4 % auf den Warenwert 

2) Stornogebühren 

  • Fälligkeit: ab 30 Tage – 15 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 50 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 14 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 100 % vom Auftragswert 

Leistungsgruppe: Landschaftsarchitektonische Standgestaltung 

Gebührenart:
Expresszuschläge 

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % auf Festpreise
  • Fälligkeit: ab 14 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 50 % auf Festpreise
  • Fälligkeit: ab 2 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 100 % auf Festpreise

Leistungsgruppe: Lead Tracking 

Gebührenart:
1) Schadensersatz für Verlust / Beschädigung zzgl. Verwaltungsgebühr 

  • Fälligkeit: Vereinbarter Rückgabetermin der Geräte 
    Höhe Gebühren netto:
    - Lead Success ServicePlus Wifi – EUR 385
    - Verwaltungsgebühr – EUR 50 

2) Stornogebühren 

  • Fälligkeit: nach erfolgter Rechnungsstellung 
    Höhe Gebühren netto: EUR 50 pauschal
  • Fälligkeit: einen Tag vor VA oder später 
    Höhe Gebühren netto: 100 % vom Auftragswert 

Leistungsgruppe: Logistik

Gebührenart: 
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 7 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 50 % vom Auftragswert (Personal und Geräte)

Leistungsgruppe: Medientechnik / Veranstaltungstechnik

1) Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 14 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 2 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto: 50 % vom Auftragswert

2) Stornogebühren

  • Fälligkeit: ab 42 bis 22 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 60 % der vereinbarten Vergütung

Leistungsgruppe: Medientechnik - Video Content Solutions

Gebührenart: 
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 28 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: später als 7 Tage vor VA
    Höhe der Gebühren: 50 % vom Auftragswert

Leistungsgruppe: Mietmöbel

Gebührenart: 
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert mind. EUR 10 pro Auftrag

Leistungsgruppe: Möbelgruppen

Gebührenart
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert mind. EUR 10 pro Auftrag

Leistungsgruppe: Personal

Gebührenart
Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 14 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert

Leistungsgruppe: Reinigung / Entsorgung

Gebührenart
1) Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert
  • Fälligkeit: ab 2 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 100 % vom Auftragswert

2) Vertragsstrafe

  • Fälligkeit: ab Aufbau-Beginn bei Verstoß gegen Punkt B 13.6 der Besonderen Servicebedingungen
    Höhe Gebühren netto: 25 % auf Festpreis
  • Fälligkeit: ab Abbau bei Verstoß gegen Punkt B 13.6 der Besonderen Servicebedingungen
    Höhe Gebühren netto: 100 % auf Festpreis

Leistungsgruppe: Standbau / Mietkomplettstände

Gebührenart
1) Säumnisgebühr Bestellung und fehlende Unterlagen

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto:
    - Leistungen nach Festpreis4 –25 %
    - Regiearbeiten5  – 50 % vom Auftragswert

2) Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA 
    Höhe Gebühren netto: 25 % vom Auftragswert

4z.B. Mobiliar
5z.B. Umbauten

Leistungsgruppe: Wasser / Abwasseranschluss

1) Vertragsstrafe

  • Fälligkeit: bei Verstoß gegen Punkt B 16.3 der Besonderen Servicebedingungen
    Höhe Gebühren netto: EUR 750 pro Verstoß

2) Reinigungspauschale

  • Fälligkeit: bei Verstoß gegen Punkt B 16.6 der Besonderen Servicebedingungen
    Höhe Gebühren netto: EUR 250 pauschal

3) Säumnisgebühr fehlende Skizze

  • Fälligkeit: bei Verstoß gegen Punkt B 16.2 der Besonderen Servicebedingungen
    Höhe Gebühren netto: EUR 119 pauschal

4) Expresszuschläge

  • Fälligkeit: ab 21 Tage vor VA
    Höhe Gebühren netto:
    - Leistungen nach Festpreis: 25 %
    - Regiearbeiten: 50 % vom Auftragswert

Gewerk: Abhängungen / Rigging
1) Hallenaufteilung: Hallen 1, 2, 3, 3A, 3C, 4, 4A

2) Hallenaufteilung: Hallen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, Frankenhalle

Gewerk: Arbeitsbühnen

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Bewachung

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Brandschutz

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Catering

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Druckluft

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Elektroversorgung

1) Hallenaufteilung: Hallen 1, 2, 3, 4

2) Hallenaufteilung: Hallen 3A, 3C, 4A, 5-12

Gewerk: ITK

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Landschaftsarchitektonische Standgestaltung

Hallenaufteilung: Außenbereich

Gewerk: Lead Tracking

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Logistik

1) Hallenaufteilung: 1, 2, 3C, 8, 9, 10, 11, 12, NCC Mitte, NCC West

2) Hallenaufteilung: 3, 3A, 4, 4A, 5, 6, 7, 7A, NCC Ost

Gewerk: Marketing

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Medientechnik

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Mietmöbel

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Möbelgruppen 

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Personal

1) Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Parkraum

Hallenaufteilung: Parkhaus und -flächen (Große Straße, VIP, Süd, Ost, Parkhaus SPC, VIP Ost 2, PP West Mitte, PP Süd-Ost 1 und 2

Gewerk: Reinigung / Entsorgung

1) Hallenaufteilung: Hallen 1, 2, 3, 3C, 8, 9, 10, NCC Mitte

2) Hallenaufteilung: Hallen 3A, 4, 4A, 5, 6, 7, 7A, NCC Ost

3) Hallenaufteilung: Hallen 11, 12 NCC West, Frankenhalle

Gewerk: Standbau / Mietkomplettstände

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Versicherungen

Hallenaufteilung: alle Hallen

Gewerk: Wasser / Abwasseranschluss

1) Hallenaufteilung: Hallen 3, 3A, 4, 4A, 5-7, 7A, NCC Ost

2) Hallenaufteilung: Hallen 1-2, 3C, 8-12, NCC Mitte, NCC West