• 22.10.2026
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Mindeststandard 2026: Was sich bei der Bewertung von Verpackungen ändert 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die neue Ausgabe des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. Was hat sich verändert? 

Geschrieben von Alexander  Stark

Papierbecher, Kunststoffschale, Getränkekarton, Glasflasche und Konservendose auf neutralem Hintergrund.
Der Mindeststandard 2026 bewertet die Recyclingfähigkeit materialübergreifend. Entscheidend ist, welcher Wertstoffanteil tatsächlich zurückgewonnen werden kann.

Wie gut lässt sich eine Verpackung tatsächlich recyceln? Für eine einheitliche Bewertung dieser Frage veröffentlichen die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Umweltbundesamt (UBA) den Mindeststandard. Er berücksichtigt, wie Verpackungen gestaltet sind und welcher Wertstoffanteil beim Sortieren und Verwerten zurückgewonnen werden kann. Jährlich wird der Mindeststandard aktualisiert. Die aktuelle Anpassung wurde vor Kurzem veröffentlicht.

Die neue Ausgabe des Mindeststandards soll laut ZSVR vor allem eine einfache Bestimmung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung ermöglichen. „2026 wollten wir den Mindeststandard fachlich weiterentwickeln und seine Anwendung für Unternehmen vereinfachen“, betont Dr. Bettina Sunderdiek, Leitung Kommunikation und Presse bei der ZSVR. Während sich an der Methodik nichts verändert hat, wurden Gestaltungsparameter ergänzt oder genauer unterschieden, Regelungen mit gleichem Bewertungsergebnis zusammengeführt sowie praktische Erfahrungen aus dem Expertenkreis und von verschiedenen Stakeholdern einbezogen.

„Den größeren strukturellen Umbau mit Blick auf die europäische Verpackungsverordnung PPWR gab es bereits im Vorjahr. Jetzt wird unter anderem die Verbunddefinition angepasst, und die drei Kategorien für Papierverpackungen, Flüssigkeitskartons und überwiegend papierbasierte Verbundverpackungen werden konsequenter voneinander unterschieden“, ergänzt Julian Thielen vom auf flexible Verpackungen spezialisierten Weiterbildungsanbieter Innoform Coaching. „Die Anhänge führen Faserstoffbestandteile einzeln auf und beschreiben verschiedene Verpackungsmerkmale genauer. Das erleichtert die Zuordnung einer konkreten Verpackung.“

Gesammelte Glasflaschen und Konservengläser mit Etiketten und Verschlüssen.
Für Glasverpackungen präzisiert der Mindeststandard 2026 die Prüfung der Lichtdurchlässigkeit: Eine Vergleichsmessung ersetzt den bisherigen absoluten Schwellenwert.

Für die Vorbereitung auf die PPWR helfe diese Annäherung. „Eine heutige Bewertung nach Mindeststandard nimmt das Ergebnis nach den künftigen europäischen Vorgaben allerdings nicht vorweg“, führt der Verpackungsingenieur weiter aus.

Darüber hinaus hat die Zentrale Stelle den Mindeststandard an die Anforderungen des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) angepasst. § 26a VerpackDG weist ihm für die Übergangszeit eine weitere Aufgabe zu: Bis die europäischen Vorgaben gelten, dient er dazu, die Recyclingfähigkeit für die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte zu bemessen.

„Der Blick auf 2030 zeigt, warum das wichtig ist: Dann müssen Verpackungen die europäischen Anforderungen erfüllen und mindestens 70 Prozent Recyclingfähigkeit erreichen“, sagt Sunderdiek. Wie dieser Wert europaweit zu berechnen ist, legt jedoch erst ein noch ausstehender delegierter Rechtsakt fest. Bis dahin soll der präzisierte Mindeststandard Unternehmen eine praxistaugliche Grundlage geben, um Verpackungen recyclinggerecht zu gestalten.

Erfahrungen aus der Praxis fließen in die Überarbeitung ein

2025 wurde der Mindeststandard bereits grundlegend überarbeitet und sollte so stärker auf die Hersteller und die Verpackungsbranche ausgerichtet werden. „Damit stiegen die Anforderungen an die Aufbereitung und Verständlichkeit der Regeln sowie an ihre Anwendung in der Praxis. Bei der Überarbeitung 2026 haben wir deshalb vor allem die Erfahrungen und Rückmeldungen dieser neuen Anwender berücksichtigt“, sagt Sunderdiek.

Wichtige fachliche Impulse kamen laut Sunderdiek vom Forum Rezyklat. Dessen Vorarbeiten und Erfahrung mit den Anforderungen von Herstellern und der Verpackungsbranche hätten die Weiterentwicklung an mehreren Stellen unterstützt. „Über den etablierten Expertenkreis und ergänzende Unterarbeitsgruppen konnten wir unterschiedliche Perspektiven zusammenführen und fachliche Anforderungen mit den praktischen Bedürfnissen der Anwender verbinden. Das Ergebnis sind präzisere und verständlichere Regelungen, die sich in der Praxis einfacher anwenden lassen“, so Sunderdiek.

Im Konsultationsverfahren 2026 kamen aus der Verpackungs- und Recyclingwirtschaft zudem redaktionelle Hinweise und Vorschläge zur Ergänzung der Anhänge. „Wir haben jeden Hinweis sorgfältig geprüft und berücksichtigt, wenn er den Mindeststandard klarer und leichter anwendbar macht“, erklärt Sunderdiek.

Dr.-Ing. Joachim Christiani vom Institut cyclos-htp verweist zudem auf die Datengrundlage der Anforderungen: „Der Mindeststandard orientierte sich von Beginn an aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des VerpackG an der Praxis von Sortierung und Verwertung, deren Status zwischenzeitlich vom UBA jährlich quantitativ erhoben wird.“ Die Möglichkeiten und Grenzen der Recyclingpraxis würden bei der Formulierung der Anforderungen an das Verpackungsdesign berücksichtigt.

Radlader vor gestapelten Ballen aus gepresstem Altpapier und Karton auf einem Recyclinggelände.
Der Papieranteil allein bestimmt nicht die Recyclingfähigkeit einer Verpackung. Auch Beschichtungen und Klebstoffe beeinflussen, wie viel Wertstoff zurückgewonnen werden kann.

Verpackungsaufbau und Prüfungen entscheiden über die Bewertung

Beim angepassten Mindeststandard sollen nach den Worten von Thielen insbesondere Unternehmen mit Papier- und Kartonverpackungen sowie entsprechenden Verbunden, bei denen bestimmte Polymer-Dispersionsbeschichtungen oder Schmelzklebstoffapplikationen zum Einsatz kommen, genauer hinschauen.

Denn die betroffenen Merkmale stehen künftig in der gelben Kategorie „abtrennbar oder bedingt kompatibel“, verbunden mit einer obligatorischen Prüfung nach P8. „Daraus folgt keine pauschal bessere Bewertung. Die Einstufung steht bis zum erfolgreichen Test unter Vorbehalt. Auch danach zählt die Beschichtung nicht automatisch als Wertstoff“, erklärt der Experte von Innoform.

Christiani hebt bei Schmelzklebstoffen die erleichterte Bewertung hervor: „Aufgrund der gestiegenen Erkenntnislage konnten darüber hinaus die Bemessungsregeln für Hotmelt-Applikationen bei Papierverpackungen erheblich vereinfacht werden.“

Auch bei der Prüfung der Lichtdurchlässigkeit von Glasverpackungen hat sich das Verfahren geändert. Christiani erläutert: „Eine weitere wichtige sachliche Änderung betrifft das DfR-Kriterium ‚optische Transmission‘ bei Glasverpackungen; hier wurde der absolute Schwellenwert gestrichen und methodisch auf eine Vergleichsmessung umgestellt.“

Weitere Differenzierungen beträfen laut Thielen beispielsweise PVOH-Beschichtungen bei bestimmten PET-Verpackungen. „Entscheidend bleibt also der konkrete Aufbau der Verpackung“, so Thielen.

 

Recyclingfähigkeit: Entscheidend ist der zurückgewinnbare Wertstoffanteil

Dem Mindeststandard zufolge ist für die Recyclingfähigkeit einer Verpackung nicht entscheidend, was theoretisch recycelbar erscheint, sondern welcher Anteil im Recycling tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. „Der Papier- oder Kunststoffanteil allein liefert noch kein vollständiges Ergebnis. Entscheidend ist, welcher Wertstoffanteil im jeweiligen Recyclingpfad zurückgewonnen werden kann und welche Verluste oder Unverträglichkeiten auftreten“, erklärt Thielen genauer.

Ebenso wichtig sei die Frage, was genau bewertet wird. Grundsätzlich betrachte der Mindeststandard die gesamte Verpackung einschließlich ihrer integrierten Bestandteile. „Dass sich ein Bestandteil von Hand ablösen lässt, reicht für eine getrennte Bewertung allein nicht aus“, sagt Thielen. Bei der aktuellen Überarbeitung müsse außerdem die Bedeutung der gelben Kategorie klar sein: „bedingt kompatibel“ bedeute nicht automatisch „als Wertstoff anrechenbar“.

Wie die ZSVR betont, soll die einheitliche Bewertungsmethode verhindern, dass einzelne Materialien bei der Bemessung bevorzugt oder benachteiligt werden.
Materialunterschiede würden dabei anhand der jeweiligen Gestaltungsparameter und der tatsächlichen Sortier- und Verwertungspraxis berücksichtigt, erläutert Sunderdiek. Die Methode lasse auch neue Werkstoffe und Materialkombinationen zu, sofern deren Recyclingfähigkeit entsprechend nachgewiesen werde.
 

PPWR: Klarheit über die Bewertung der Recyclinginfrastruktur gefragt

Christiani sieht im Mindeststandard auch ein Instrument zur Verbesserung des Verpackungsdesigns: Die Ermittlungsmethode mache die Ursachen qualitativer und quantitativer Defizite sichtbar. Weiteren Handlungsbedarf sieht er deshalb vor allem bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen: „Es bedarf also keiner veränderten oder weiteren Standards, sondern lediglich der Implementierung funktionsfähiger, wettbewerbsneutraler ökonomischer Anreizsysteme, um die Umstellung auf recyclinggerechte Verpackungslösungen zu initiieren bzw. zu beschleunigen.“

Für die nächste Anpassung wünscht sich Thielen vor allem frühzeitig Klarheit darüber, wie die tatsächlich vorhandene Recyclinginfrastruktur auf europäischer Ebene bewertet wird. Das betreffe insbesondere „Recyclability at Scale“, etwa bei kleinformatigen PP-Folien und PET-Schalen.

Diese Verpackungen seien im Mindeststandard bereits gut erfasst. Noch nicht ausreichend klar sei hingegen ihre künftige Bewertung auf europäischer Ebene. „Hier sollten der Mindeststandard und die Anforderungen der PPWR möglichst früh aufeinander abgestimmt werden“, fordert Thielen.

Für Unternehmen sei dies eine Frage der Planungssicherheit: „Unternehmen treffen heute Entscheidungen über Verpackungsaufbauten und investieren in deren Entwicklung. Dafür brauchen sie eine verlässliche Orientierung, wie die vorhandenen Sortier- und Recyclingstrukturen künftig berücksichtigt werden und was das für ihre Verpackungen bedeutet.“

Christiani richtet den Blick ebenfalls auf die europäischen Vorgaben: „Im kommenden Jahr wird der Entwurf des delegierten Rechtsakts zu Artikel 6 PPWR im Fokus der fachlichen und politischen Diskussion stehen.“ Bei der Fortschreibung des Mindeststandards 2027 müssten dessen Kategorien für recyclinggerechtes Verpackungsdesign gegebenenfalls an die künftige europäische Methode zur Ermittlung der Recyclingfähigkeitsklassen angepasst werden. Dabei gehe es auch darum, so Christiani, „die Interessen derjenigen Unternehmen wahrzunehmen, die ihre Verpackungen bereits nach objektiven Kriterien optimiert haben“.
 

Autor

Alexander Stark
Alexander  Stark
Redakteur FACHPACK360°